Rz. 279

Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils[304] – gemäß § 1638 BGB ausschließen. Eine Begründung braucht für die Entziehung des Vermögenssorgerechts in der Verfügung von Todes wegen nicht angegeben zu werden.

Hat der Erblasser das Vermögenssorgerecht nur eines Elternteils ausgeschlossen, so wird das betreffende Vermögen vom anderen Elternteil verwaltet. Ist das Verwaltungsrecht beiden Eltern entzogen oder dem Überlebenden von ihnen, so hat das Kind insofern keinen gesetzlichen Vertreter mehr und braucht für diese Aufgabe einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB, der vom Familiengericht bestellt wird, sobald dieses von dem Umstand mangelnder Vertretung Kenntnis erlangt.

Der Erblasser kann den Pfleger gemäß § 1917 Abs. 1 BGB im Testament benennen.

 

Rz. 280

 

Formulierungsbeispiel: Entziehung des Verwaltungsrechts, Pflegerbenennung

Den Eltern des minderjährigen (...) entziehe ich gemäß § 1638 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich all der Vermögensgegenstände, die er von mir von Todes wegen erwirbt.

Als Pfleger zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Herrn/Frau (...).

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