Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
aa) Weiter bestehendes gemeinsames Sorgerecht
Rz. 282
Die Eltern minderjähriger Kinder bleiben auch nach der Scheidung gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden, § 1671 BGB.
bb) Entzug des Verwaltungsrechts
Rz. 283
Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht.
In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB anordnen, dass das von einem minderjährigen Kind von Todes wegen erworbene Vermögen (Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) nicht vom geschiedenen Ehegatten als dem Inhaber der elterlichen Vermögenssorge verwaltet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb von Todes wegen auf gesetzlichem oder gewillkürtem Erbrecht beruht.
Möglich ist also auch, die gesetzliche Erbfolge zu belassen und den gesetzlichen Erbteil von der elterlichen Vermögenssorge auszunehmen.
Rz. 284
Da das minderjährige Kind bezüglich dieses Vermögensteils infolge des Verwaltungsentzugs keinen gesetzlichen Vertreter hat, muss ihm für diese Aufgabe ein Ergänzungs- oder Zwischenpfleger nach § 1909 BGB vom Familiengericht bestellt werden, der in Bezug auf das von ihm verwaltete Vermögen das Kind gesetzlich vertritt. Dieser darf auch entscheiden, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird, da das Ausschlagungsrecht vermögensrechtlicher Natur ist und deshalb unter die Sorgerechtsbeschränkung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB fällt.
Rz. 285
Zuständig für die Bestellung des Ergänzungspflegers ist das Amtsgericht als Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.
Der Erblasser kann die Person des Pflegers benennen, § 1917 Abs. 1 BGB.
Rz. 286
Diese vom Erblasser benannte Person kann vom Familiengericht nur in den in § 1778 BGB genannten Fällen übergangen werden, vgl. § 1917 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Wegen dieser Möglichkeit empfiehlt es sich allerdings eine Ersatzperson zu benennen. Der Pfleger unterliegt der Aufsicht durch das Familiengericht, §§ 1915, 1774 ff. BGB. Von einigen in den §§ 1852 bis 1854 BGB genannten Pflichten des Pflegers kann und sollte der Erblasser Befreiung erteilen (so genannte befreite Pflegschaft).
Rz. 287
Hinweis
Einkünfte aus dem Kindesvermögen dienen gemäß § 1649 Abs. 1 S. 1 BGB zur Bestreitung des Kindesunterhalts. Der Pfleger hat also dem im Übrigen sorgeberechtigten Elternteil die Einkünfte für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen.
Aber gemäß § 1649 Abs. 2 BGB können Eltern Vermögenseinkünfte des Kindes (nicht auch Arbeitseinkünfte!) unter Billigkeitsgesichtspunkten u.U. auch für ihren eigenen Unterhalt und den der Geschwister verwenden. Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1603 BGB wird dabei nicht vorausgesetzt. U.E. kann dieses Recht der Eltern bzw. eines Elternteils ausgeschlossen werden.
Man sollte diese Vorschrift allerdings nicht überbewerten. Da nur Vermögenseinkünfte in Betracht kommen, dürften solche Möglichkeiten der Eltern nur bei großen Vermögen bestehen, deren Erträge auch tatsächlich ins Gewicht fallen.
Rz. 288
Formulierungsbeispiel: Ausschluss des Unterhaltsverwendungsrechts
Meinem geschiedenen Ehemann entziehe ich das Recht, Einkünfte meiner Kinder aus dem Vermögen, das sie von mir erben werden, nach § 1649 Abs. 2 BGB zu seinem eigenen Unterhalt zu verwenden.
cc) Surrogation
Rz. 289
Surrogate solcher Vermögensteile, die dem Verwaltungsrecht der Eltern oder einem von ihnen entzogen sind, fallen wiederum in diesen besonderen Vermögensteil, der dem elterlichen Verwaltungsrecht entzogen ist, § 1638 Abs. 2 BGB.