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Die Verwaltungsentziehung ist eine Anordnung eigener Art und keine Beschwerung im Sinne des § 2306 BGB. Deshalb kann der Sorgerechtsinhaber dem minderjährigen Kind auch nicht mittels Ausschlagung das Pflichtteilsrecht eröffnen, um sich nach § 2306 Abs. 1 BGB der Verwaltungsanordnung zu entziehen. Die Entscheidung, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, obliegt vielmehr allein dem Pfleger.[306]

Im Übrigen: Selbst der Pflichtteil und das daraus fließende Vermögen kann der Verwaltungsanordnung nach § 1638 BGB unterworfen werden.

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