Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 373
Ein Gesellschaftsvertrag kann auch ein sogenanntes Eintrittsrecht für den/die potentiellen Gesellschaftsnachfolger vorsehen. In diesem Fall wird die Gesellschaft zunächst unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Eintrittsberechtigte hat aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird hierbei nicht kraft Erbrechts, sondern vielmehr durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet. Bei der Eintrittsklausel handelt es sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB).
Rz. 374
Soll der Eintrittsberechtigte in die Gesellschaft aufgenommen werden können, ohne eine neue Einlage zu erbringen, kann ihm der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters vermächtnisweise zugewendet werden; mit diesem Anspruch kann der Eintrittsberechtigte dann gegen den Einlageanspruch der Gesellschaft aufrechnen und so seine Einlagepflicht erfüllen.
Formulierungsbeispiel: Beispiel für eine Eintrittsklausel
Bei Tod eines Gesellschafters steht demjenigen, den der verstorbene Gesellschafter durch Verfügung von Todes wegen als seinen Nachfolger in den Gesellschaftsanteil bestimmt hat, das Recht zu, zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des Verstorbenen seinen Eintritt in die Gesellschaft zu erklären. Der Eintritt hat durch Erklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern innerhalb von drei Monaten ab dem Erbfall zu erfolgen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Wird von dem Eintrittsrecht Gebrauch gemacht, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, den bis dahin von ihnen treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil des Verstorbenen unentgeltlich auf den Eintrittsberechtigten zu übertragen. Im Falle des Eintritts erhalten die Erben des verstorbenen Gesellschafters von der Gesellschaft keine Abfindung.
Die Nachteile der Eintrittsklausel liegen darin, dass die überlebenden Gesellschafter mindestens für die Dauer der Befristung keine Sicherheit und gegebenenfalls das Risiko eines Liquiditätsabflusses durch Abfindungsansprüche der Erben haben.
Rz. 375
Die steuerlichen Folgen der Eintrittsklausel: Einkommensteuerrechtlich gelten die gleichen Grundsätze wie bei der qualifizierten Nachfolgeklausel, sofern das Eintrittsrecht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall ausgeübt wird. Der zivilrechtliche Unterschied, dass bei der Nachfolgeklausel der Erbe unmittelbar Gesellschafter wird, bei der Eintrittsklausel dagegen der Anteil des Erblassers zunächst den übrigen Gesellschaftern zuwächst, wirkt sich in diesem Fall auf die steuerrechtliche Beurteilung nicht aus, weil beide Sachverhalte wirtschaftlich gleichwertig sind, sofern von dem Eintrittsrecht Gebrauch gemacht wird. Tritt der Erbe dagegen später als sechs Monate seit dem Erbfall in die Gesellschaft ein, erwirbt er einen Mitunternehmeranteil und beim Erblasser entsteht ein Veräußerungsgewinn.