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Auch bei der Frage, ob ein gemeinschaftliches oder ein Einzeltestament errichtet werden soll, ist nicht nur die Vermögensstruktur, sondern sind auch die persönlichen Verhältnisse der Mandanten zu berücksichtigen. Die Gründe, die für ein Einzeltestament sprechen, sind z.B.:

einseitiges Vermögen bei nur einem Ehegatten,
der überwiegende Teil des Nachlasses besteht aus einem Unternehmen,
die Parteien wollen sich weiterhin ihre freie Verfügungsmacht vorbehalten, ohne dies den anderen wissen zu lassen.

Als Gründe für ein gemeinschaftliches Testament sind bspw. zu nennen:

die Ehegatten besitzen annähernd gleiche Vermögenswerte,
die Ehegatten sind jung und die Kinder kommen noch nicht als Erben in Frage,
eine Bindungswirkung soll erzeugt und die Erbfolge der Abkömmlinge gesichert werden.

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