Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
1. Die Testamentsniederschrift
Rz. 25
Zwingend ist für das eigenhändige Testament die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß dagegen führt zur Formnichtigkeit gemäß § 125 S. 1 BGB. Diese strenge Form dient neben anderen Zwecken der Sicherung vor Fälschung und dem Anliegen, dass sich der Erblasser auch inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegebenen Erklärung befasst. Lässt sich der Erblasser bei der Schreibleistung unterstützen, führt eine über die bloße Unterstützungshandlung hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.
Rz. 26
Es reicht nicht, dass der Erblasser selbst ein mechanisches Schreibwerkzeug einsetzt wie bspw. eine Schreibmaschine, weil damit die individuellen Merkmale einer Handschrift nicht erkennbar wären. Auch die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dient, jedoch keine letztwillige Verfügung enthält, auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil reicht nicht aus. Zulässig ist dagegen die Bezugnahme auf andere formgültig errichtete Verfügungen von Todes wegen oder auf nicht in Testamentsform verfasste Schriftstücke, die lediglich der näheren Erläuterung formgerecht niedergelegter testamentarischer Bestimmungen dienen.
Ob der Erblasser in Schreibschrift schreibt oder in Druckbuchstaben, ist unerheblich, obwohl im letzteren Fall die Charakteristik einer Handschrift nicht ohne weiteres erkennbar ist. Das Testament muss aber – ggf. mit Hilfe eines Schriftsachverständigen – lesbar sein. Gleichgültig ist auch, in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Entscheidend ist, dass der Erblasser den Text und seinen Sinn versteht und dass später der Inhalt – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – den beteiligten Dritten verständlich gemacht werden kann. Nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspricht nach Ansicht des OLG Frankfurt die Verwendung von Pfeildiagrammen.
2. Die Unterschrift
Rz. 27
Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifikation des Erblassers sicherstellen. Sie soll zudem klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift einordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen unterschrieben werden, z.B. "Euer Vater". Eine eindeutige Identifizierung muss aber immer möglich sein. Der BGH hat eine Abkürzung mit "E.M." nicht als Unterschrift ausreichen lassen.
Briefe und sogar Notizen in einem Notizbuch, die den Formerfordernissen entsprechen, können als Testamente qualifiziert werden, wenn darin eine ernsthafte Willensäußerung enthalten ist.
Die Unterschrift darf keine "Oberschrift" sein, d.h. sie muss am Ende des Schriftstückes angebracht sein, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Niederschrift abgeschlossen ist; andernfalls ist das Testament formunwirksam. In aller Regel wird die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen. Auch Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich gesondert unterzeichnet werden. Das Unterschreiben auf der Höhe der untersten Zeile oder – weil das Blatt vollgeschrieben ist – quer am Rand, ist unschädlich, wenn klar ist, dass die Unterschrift den Text abdeckt und gegen spätere Veränderung durch Hinzufügungen schützt. Nach OLG Köln und OLG Celle genügt eine "Oberschrift" der Form des § 2247 BGB dann, wenn unter oder neben dem Text der privatschriftlichen Verfügung nicht genügend Raum zur Verfügung stand.
Besteht die Niederschrift aus mehreren Blättern, so genügt eine Unterschrift am Schluss – nicht jedes einzelne Blatt muss unterschrieben werden. Allerdings muss durch Seitenzahlen, gleichartige Schreibmaterialien u. dergl. erkennbar sein, dass es sich um fortlaufenden Text handelt.
Rz. 28
Fehlt die Unterschrift auf der Niederschrift, hat der Erblasser aber auf dem Umschlag unterschrieben, in dem sich das Schriftstück befindet, so kann dies ausreichen, sofern der Umschlag verschlossen ist, weil damit eine räumliche Nähe hergestellt und der Text gegen Veränderung gesichert ist. Ist der Umschlag allerdings unverschlossen, so reicht die Unterschrift darauf in der Regel nicht aus, weil eine Sicherung gegen Veränderungen nicht gewährleistet ist.
Für die Frage, ob nachträgliche Änderungen unte...