Rz. 15

Bei der Erstellung von Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten ist der Anspruch auf Auslagenerstattung bereits ab der ersten Kopie entstanden, soweit die Herstellung der Kopie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Ob die Erstellung der Kopie erforderlich ist, liegt im Ermessen des RA.[23] Dabei ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts abzustellen.[24]

In folgenden Verfahren sind Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten denkbar:

Übernahme des Mandats in einem laufenden Rechtstreit,
Übernahme des Mandats in einem Rechtsmittelverfahren,
Akten eines selbstständigen Beweisverfahrens einer hieran nicht beteiligten Partei,[25]
Straf- und Ermittlungsakten, z.B. zur Begründung einer Forderung aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung,
Zwangsversteigerungsverfahren,
Insolvenzverfahren,
Akten des Jugendamts bei Unterhaltsforderungen.

Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass nicht das Kopieren der gesamten Akten zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich ist, sondern Aktenauszüge genügen. Insoweit muss der RA vor dem Kopieren die Akte durchsehen.[26]

[23] Asperger/Hellstab/Richter, RVG effizient, 1. Kap. Rn 610 f.
[26] LG Detmold v. 28.7.2011 – 3 T 33/11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge