Rz. 49

In der Praxis wohl überwiegend, nicht zuletzt auch wegen der Vermeidung des zuvor beschriebenen Verwaltungsaufwandes, wird der pauschalen Abgeltung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG der Vorrang gegeben. Auch die pauschale Abrechnungsmethode setzt voraus, dass überhaupt entsprechende Auslagen entstanden sind. Dabei ist es ausreichend, wenn eine Art der Post- und Telekommunikationsauslagen entstanden ist, wie z.B. Porto für das Absenden eines Schriftsatzes oder ein Anruf des RA, der nicht über eine Flatrate abgerechnet wird.

Hat der RA den Mandanten im persönlichen Gespräch beraten, sind Auslagen nicht entstanden, so dass auch eine Pauschalberechnung gem. Nr. 7002 VV RVG ausscheidet. Auch die isolierte Übersendung der Vergütungsabrechnung löst die Auslage nicht aus. Was früher noch umstritten war, ist nun in Anm. zu Nr. 7001 VV RVG ausdrücklich geregelt: Die für die Übersendung der Vergütungsrechnung entstandenen Portokosten sind nicht ausreichend, um einen Auslagenersatz verlangen zu können. Wird gleichzeitig der wesentliche Inhalt der Beratung dokumentiert, liegt keine isolierte Geltendmachung der Vergütung vor, so dass die Auslage entsteht.

Die Auslagenpauschale wird mit 20 % der Gebühren errechnet, höchstens 20,00 EUR.

 

Rz. 50

 

Beispiel

 
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) aus 2.000,00 EUR 195,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) aus 2.000,00 EUR 180,00 EUR
Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen: 20 % von den Gesamtgebühren von 375,00 EUR = 75,00 EUR, jedoch Kappung bei 20,00 EUR
 

Rz. 51

Entsprechend dem vorstehenden Beispiel sind zunächst alle Gebühren einer Angelegenheit zusammenzurechnen und daraus die 20 %-ige Pauschale zu ermitteln. Da die erhöhte Gebühr gem. Nr. 1008 VV RVG für weitere Auftraggeber zu der jeweiligen Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gehört, fließt auch der erhöhte Gebührenbetrag in die Berechnung mit ein.

Ab einem Gebührenvolumen von 100,00 EUR sind 20 %-Berechnungen unnötig, da die Kappungsgrenze von 20,00 EUR greift.

 

Rz. 52

Die Auslagenpauschale ist centgenau zu berücksichtigen mit zwei Stellen hinter dem Komma. Die kaufmännische Auf- und Abrundung auf volle Cent ist in analoger Anwendung von § 2 Abs. 2 S. 2 RVG vorzunehmen. Demnach werden 0,5 Cent auf den vollen Cent aufgerundet.

 

Rz. 53

Die geringste Auslagenpauschale beträgt aufgrund der Mindestgebühr gem. § 13 Abs. 2 RVG 3,00 EUR (20 % von 15,00 EUR); bei der Hebegebühr gem. Nr. 1009 VV RVG aufgrund der dort geregelten Mindestgebühr von 1,00 EUR mindestens 0,20 EUR. Wird die maximale Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG unterschritten, sollte stets die konkrete Abrechnung nach Nr. 7001 VV RVG geprüft werden.

 

Rz. 54

Entsprechend der Regelung in Nr. 7002 VV RVG steht dem RA die Auslagenpauschale für jede Angelegenheit zu. Nähere Ausführungen zum Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit finden sich im allgemeinen Teil in § 2 Rdn 1 ff.

Sobald eine gesonderte Angelegenheit vorliegt, steht dem RA auch eine zusätzliche Postentgelt- und Telekommunikationspauschale zu. Als Orientierung dienen §§ 17 und 18 RVG, mit denen das RVG Tätigkeiten des RA als verschiedene und besondere Angelegenheiten ausweist. Hierzu gehören z.B.:

Beratung und nachfolgende vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit,
außergerichtliche Tätigkeit und nachfolgendes Mahnverfahren oder Prozessverfahren,
Mahnverfahren und das sich anschließende streitige Verfahren,
jede selbstständige Zwangsvollstreckungsmaßnahme,
Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung,
Beratungshilfe und nachfolgender Rechtsstreit,
Urkunden-, Scheck- oder Wechselverfahren und Nachverfahren bzw. ordentliches Verfahren,
jedes Rechtsmittelverfahren wie Berufung, Revision, Beschwerde, Rechtsbeschwerde,
Beschwerdeverfahren nach Teil 3 VV, auch Erinnerungsverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
selbstständigen Beweisverfahren und nachfolgender Rechtsstreit oder umgekehrt.

Gerade vor dem Hintergrund immer umfangreicherer Pauschalierungen (Flatrates) mit der Folge, dass der Aufwand nicht mehr auf den konkreten Einzelfall bezogen werden kann, sondern den allgemeinen Geschäftskosten zufällt, ist es wichtig, die Auslage nach Nr. 7002 VV RVG konsequent abzurechnen.

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