Rz. 16
So wie bei der Frage nach dem Gerichtsstand (Rdn 8) muss man bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht besonders auf Fälle der gemischt privaten und beruflichen/unternehmerischen Nutzung eines Dienstes achten. Ob die vom EuGH für die Auslegung des Verbraucherbegriffs nach der EuGVVO auch für die Auslegung des Verbraucherbegriffs in Art. 6 Rom I-VO gelten, ist umstritten.[15] Früher wurde auf den Schwerpunkt der Nutzung abgestellt.[16] Inzwischen wenden aber viele Stimmen die Auslegung des Verbraucherbegriffs in der EuGVVO durch den EuGH auch auf den Verbraucherbegriff der Rom I-VO an.[17] In der zum digitalen Nachlass erschienenen Literatur wird das zum Teil anders gesehen.[18]
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