Rz. 8

In unserem Beispielsfall (Rdn 2) hat A in der Variante, in der er sein E-Mail-Konto sowohl für private Zwecke als auch für seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter des Architektenbüros verwendet hat (gemischte Nutzung[6]), nicht als Verbraucher genutzt. Im Gegensatz zu der Regelung in § 13 BGB, wonach es im Falle einer solchen "gemischten Nutzung" darauf ankommt, welcher Teil der Nutzung überwiegt, schließt jedenfalls nach der EuGVVO eine auch nur teilweise unternehmerische Nutzung die Verbrauchereigenschaft in der Regel aus. Auf ein Übergewicht der unternehmerischen Nutzung kommt es dabei nicht an. Allein eine völlig untergeordnete Nutzung zu unternehmerischen Zwecken ist unschädlich.

Dazu der BGH im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH:[7]

Zitat

"Ist der Gegenstand des Vertrages für einen Zweck bestimmt, der sich teilweise der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person zurechnen lässt, greift der besondere Schutz der Art. 15 ff. EuGVVO [jetzt Art. 17 ff. EuGVVO][8] unabhängig von der Gewichtung zwischen privatem und beruflich-gewerblichem Zweck nicht ein, solange der beruflich-gewerbliche Zweck nicht derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urt. v. 20.1.2005 – C-464/01, NJW 2005, 653, Rn 39 ff.)."

[6] Zu solchen Fällen vgl. NK-BGB/Ring, § 14 BGB Rn 31 ff. m.w.N.
[7] BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – IX ZB 9/16, Rn 8, BeckRS 2016, 18608.
[8] Klammerzusatz ergänzt durch die Verfasser.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?