Rz. 17

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die sehr strenge Auslegung des Verbraucherbegriffs in den Art. 17 ff. EuGVVO durch den EuGH auch auf die Auslegung des Verbraucherbegriffs in Art. 6 Rom I-VO zu übertragen ist, so sollte der Nutzer gerade auch im Sinne seiner Erben hier ebenfalls kein Risiko eingehen. Die bereits oben im Rahmen der Frage nach der internationalen Zuständigkeit angestellten Überlegungen zur Trennung privater und beruflicher/unternehmerischer Nutzung gelten hier entsprechend (vgl. oben Rdn 9).

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