Rz. 12

Ist der Anwendungsbereich einer Grundfreiheit eröffnet, prüft der EuGH in einem nächsten Schritt, ob ein Eingriff in die in Betracht kommende Grundfreiheit vorliegt. Dabei hat der EuGH den Schutzbereich der Grundfreiheiten von einem reinen Diskriminierungsverbot hin zu einem Beschränkungsverbot erweitert. Diskriminierungsverbote untersagen die Schlechterstellung von Ausländern gegenüber Inländern, während aufgrund von Beschränkungsverboten steuerliche Regelungen bereits dann EU-rechtswidrig sein können, wenn dadurch faktisch die Ausübung einer Grundfreiheit weniger attraktiv gemacht bzw. erschwert wird.[18]

[18] EuGH, Urt. v. 6.6.2000, Rs. C-35/98 (Verkooijen), Slg. 2000, I-4071.

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