Rz. 253

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch ein anderes Körperschaftsteuersubjekt ist gem. § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei.[247] Es werden lediglich 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt (§ 8b Abs. 3 KStG), so dass sich im Ergebnis nur eine Steuerfreiheit zu 95 % ergibt.[248] Das gilt gem. § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, die vor einer Veräußerung einer Beteiligung zu beachten sind. Die Abschaffung der Steuerfreiheit von Streubesitzdividenden (§ 8b Abs. 4 KStG, vgl. hierzu Rdn 210) hat (noch) zu keiner entsprechenden Einschränkung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Beteiligungsveräußerungen geführt.[249]

 

Rz. 254

Bei der Veräußerung einer solchen Beteiligung durch eine natürliche Person stellte der Gewinn prinzipiell einen Ertrag aus nicht steuerbarer Vermögensverwaltung dar, der bei den Überschusseinkünften grundsätzlich unberücksichtigt blieb. Etwas anderes gilt indes im Rahmen der Abgeltungssteuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erfasst § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Auf das Unterschreiten einer Behaltensfrist wie bisher bei den auf solche Anteile bezogenen privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. kommt es nicht mehr an.[250] Veräußerungsgewinn ist nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich die Differenz aus einerseits den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der mit der Veräußerung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen und andererseits den Anschaffungskosten.[251] Der besondere Abgeltungssteuersatz darauf beträgt 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Eine Ausnahme von der Abgeltungssteuer gilt allerdings, wenn die Beteiligung des Veräußerers innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung (ggf. nur mittelbar) mindestens 1 % betragen hat (§ 17 EStG), da es sich dann um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.[252] In diesen Fällen werden im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG grundsätzlich nur 60 % des Veräußerungsgewinns der Besteuerung zugrunde gelegt. Den hier nicht näher erläuterten Ausnahmen von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist im Rahmen einer Veräußerung besondere Beachtung zu schenken.[253]

 

Rz. 255

Ist Veräußerer eine natürliche Person oder eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, weist ein dem OECD-MA entsprechendes DBA das Besteuerungsrecht gem. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA dem Wohnsitzstaat des Veräußerers zu, es sei denn, es handelt sich um eine Immobiliengesellschaft i.S.d. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Das gilt unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit den vorstehend erwähnten nationalen Regelungen dieses Besteuerungsrecht nicht in vollem Umfang ausgeübt.

 

Rz. 256

Handelt es sich dagegen bei der Beteiligung um Vermögen, das einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, so genießt Art. 13 Abs. 2 OECD-MA Vorrang, der das Besteuerungsrecht dem Betriebsstättenstaat zuweist.[254]

[247] Siehe Kröner, in: Bott/Walter, KStG, § 8b Rn 80 ff.
[248] Vgl. Kröner, in: Bott/Walter, KStG, § 8b Rn 134 ff.
[249] Vgl. hierzu aber die den Empfehlungen des Finanzausschusses im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 ("JStG 2013"; BR-Drucks 632/1/12) sowie der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG), des BMF v. 22.7.2015.
[250] Siehe Schlotter, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 20 Rn 1220 ff.
[251] Zu Einzelheiten vgl. Schlotter, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 20 Rn 1420 ff.
[252] Vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 17 Rn 1 ff.
[253] Vgl. Levedag, in: Schmidt, EStG, § 3 Rn 142 f.
[254] Wassermeyer, OECD-MA Art. 13 Rn 135.

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