Rz. 155

Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn aus einer in einem Staat belegenen Betriebsstätte, mit dem kein DBA besteht, fällt dieser Gewinn als Teil des Welteinkommens der GmbH unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Es handelt sich um "ausländische Einkünfte", § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG. Der Gewinn ist jedoch von der Gewerbesteuer ausgenommen, weil er nicht aus einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte stammt (vgl. § 2 Abs. 1 GewStG und die Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG).[100]

 

Rz. 156

Der Gewinn aus einer in einem Nicht-DBA-Staat belegenen, ausländischen Betriebsstätte unterliegt folglich der Körperschaftsteuer, nicht aber der Gewerbesteuer.

 

Rz. 157

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass auch der Betriebsstättenstaat regelmäßig den Gewinn besteuert, obwohl weder Sitz noch Geschäftsleitung der GmbH sich dort befinden. Auch das deutsche Steuerrecht kennt die Besteuerung entsprechender Gewinne einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland aus einer inländischen Betriebsstätte im Rahmen der sog. beschränkten Steuerpflicht (vgl. § 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

 

Rz. 158

Aus dieser doppelten Erfassung des Gewinns kann sich eine Doppelbesteuerung ergeben. Diese Doppelbesteuerung wird allerdings dadurch reduziert, dass die auf die Betriebsstättengewinne gezahlte ausländische Steuer gem. § 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c und § 34d EStG angerechnet werden kann (sog. Anrechnungsmethode). Da diese Anrechnung jedoch nur auf die deutsche Körperschaftsteuer möglich ist, soweit deutsche Körperschaftsteuer auf den Betriebsstättengewinn entfällt, scheidet eine Anrechnung insbesondere dann aus, wenn die positiven Betriebsstätteneinkünfte durch inländische Verluste (auch Verlustvorträge) aufgezehrt werden, weil dann keine deutsche Körperschaftsteuer anfällt. Zudem ergeben sich regelmäßig Anrechnungsüberhänge, weil der deutsche Körperschaftsteuersatz mit 15 % im Vergleich zu ausländischen Körperschaftsteuersätzen anderer Staaten relativ niedrig ist und eine Anrechnung bei der Gewerbesteuer nicht vorgesehen ist.

[100] Vgl. hierzu im Detail: Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 3 Rn 1 ff.

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