Rz. 61

Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, Regelungen für den Missbrauchsfall zu treffen. Das deutsche Recht sieht in § 50g Abs. 4 EStG eine Missbrauchsregelung dahingehend vor, dass eine Quellensteuerfreistellung unterbleibt, wenn einer der hauptsächlichen Beweggründe für die Zins- oder Lizenzzahlungen die Steuervermeidung oder der Missbrauch ist.

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