Rz. 64

Für Deutschland als Quellenstaat dürfte die Befreiung von der Zinsbesteuerung kaum praxisrelevant sein, da Deutschland für viele Zinsen bereits keine beschränkte Steuerpflicht vorsieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Ausnahme grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen). Hauptanwendungsfall von § 50g EStG ist somit der Bereich der Lizenzzahlungen. Bezieht man allerdings die zwischen Deutschland und anderen EU-Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit ein, die ihrerseits zum überwiegenden Teil bereits Quellensteuerbefreiungen auf Zinsen und Lizenzen vorsehen (vgl. Art. 11 und Art. 12 OECD-MA), wird der Anwendungsbereich von § 50g EStG auf Zahlungen in EU-Mitgliedstaaten, deren DBA mit Deutschland Quellensteuer vorsehen[59] oder in denen bestimmte Zins- oder Lizenzzahlungen nicht vom Abkommen erfasst werden, beschränkt sein.[60]

 

Rz. 65

Für den Fall, dass deutsche Unternehmen Zins- oder Lizenzzahlungen aus dem EU-Ausland erhalten, ist auf die Einhaltung der Quellensteuerbefreiung im EU-Ausland zu achten, da Deutschland bei Zins- und Lizenzzahlungen, die unter den Anwendungsbereich der Zins- und Lizenz-Richtlinie fallen, für die jedoch entgegen der Zins- und Lizenz-Richtlinie trotzdem Quellensteuer entrichtet worden ist, die Anrechnung dieser Quellensteuer versagt (§ 26 Abs. 6 KStG). Für einige EU-Länder gelten Übergangsfristen für die Quellensteuerfreistellung (vgl. Art. 6 der Richtlinie), so dass bis zum Ablauf dieser Fristen auch in Deutschland eine Anrechnung einbehaltener Quellensteuer erfolgen muss.

[59] Vgl. die Übersicht bei Forst/Busch, EStB 2005, 37; Dörr/Krauß/Schreiber, IStR 2004, 469.
[60] Dörr, IStR 2005, 110.

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