Rz. 24

Hat der Kläger bereits Anwaltsgebühren durch einen Auftrag zur Klageerhebung verursacht, ohne dass die Klage bisher eingereicht worden ist, kann er diese Kosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB gesondert geltend machen und ggf. einklagen.

 

Rz. 25

Wird eine Klage eingereicht und stellt sich heraus, dass kurz vor deren Eingang bei Gericht noch die Bezahlung der Forderung erfolgt ist, dürfte es regelmäßig empfehlenswert sein, die Zahlungsklage auf eine Feststellungsklage dahingehend umzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits als Schadensersatz zu tragen hat. Dazu folgendes

 

Formulierungsbeispiel:

Zitat

In pp. hat der Beklagte am [...], mithin zwei Tage vor Klageeingang bei Gericht, die Klageforderung beglichen. Ich ändere daher die Klage und werde nunmehr beantragen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Begründung:

Der Kläger hatte, wie in der Klageschrift dargestellt, gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus [...]. Der Beklagte war im Verzug, als der Kläger die Klage gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Die Zahlung hat sich mit der Anhängigkeit überkreuzt und war bei der Einreichung der Klage, die der Beklagte veranlasst hat, nicht bekannt. Die Kosten des Verfahrens verlangt der Kläger nunmehr von dem Beklagten als Schadensersatz aus Verzug. Die Umstellung der Klage ist gemäß § 263 ZPO sachdienlich.

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