Rz. 177
Nur Beschlüsse sind einzutragen, nicht Vereinbarungen. Die Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung kann schwierig sein. Will der Verwalter hier nicht in die Schwierigkeit kommen, erst nach der Versammlung entscheiden zu müssen, ob ein Beschluss gefasst oder eine Vereinbarung getroffen wurde, muss er den Gegenstand der Abstimmung schon vorher festlegen. Diese Klarheit sollte aber ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein.
Rz. 178
Die Behandlung von Verfahrensbeschlüssen (→ § 7 Rdn 66) ist streitig. Es wird vertreten, dass eine Eintragung in die Beschluss-Sammlung erfolgen müsse, da ein fehlerhafter Verfahrensbeschluss zur Anfechtbarkeit anderer in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen könne. Dagegen spricht aber der mit der Beschluss-Sammlung verfolgte Zweck, einem Wohnungskäufer Kenntnis von dem in der Gemeinschaft geltenden "Rechtszustand" zu verschaffen: Vor diesem Hintergrund sind Verfahrensbeschlüsse ohne Interesse, da sie mit Ablauf der Versammlung ihre Wirkung verlieren. Etwaige die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen betreffende Umstände der Beschlussfassung, namentlich also Verfahrensbeschlüsse, sind deshalb nur in einem als Verlaufsprotokoll geführten Versammlungsprotokoll aufzuführen, nicht in der Beschluss-Sammlung.
Rz. 179
Die Hervorhebung von Beschlüssen, welche auf der Grundlage einer entsprechenden Öffnungsklausel die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ändern (vereinbarungsändernde Beschlüsse) ist vom Gesetz nicht vorgesehen, aber nach Sinn und Zweck der Beschluss-Sammlung zu empfehlen. Dass diese Beschlüsse seit der WEG-Reform 2020 auch in das Grundbuch eingetragen werden können bzw. müssen (wenn sie auch nach einer Wohnungsveräußerung weitergelten sollen → § 2 Rdn 104), ändert daran nichts.
Rz. 180
Schriftliche Beschlüsse, die gem. § 24 Abs. 7 Nr. 2 WEG in die Beschluss-Sammlung einzutragen sind, gibt es genau genommen nicht mehr, sondern Beschlüsse außerhalb einer Versammlung in Textform gem. § 23 Abs. 3 WEG. Eine redaktionelle Anpassung des Gesetzestextes an die durch die WEG-Reform 2020 eingeführten Änderungen unterblieb. Der Fehler ist sicher auf die oben geschilderte Eile bei der "Wiedereinführung" der Vorschriften über die Beschluss-Sammlung zurückzuführen. Die außerhalb einer Versammlung gem. § 23 Abs. 3 WEG gefassten Beschlüsse werden mit der Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Initiator existent (→ § 2 Rdn 22) und sind anschließend einzutragen.
Rz. 181
Zu Beschlussanfechtungen bestimmt § 24 Abs. 7 S. 4 WEG Folgendes: "Sind sie (die Beschlüsse) angefochten oder aufhoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden." Daraus folgt: Ob ein Beschluss angefochten wurde oder nicht, ist zunächst ohne Bedeutung; er ist in jedem Fall in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Das gilt natürlich erst recht, wenn eine Anfechtung von einem Miteigentümer lediglich angekündigt wurde. Kommt es zur Anfechtung, ist in der Beschluss-Sammlung bei dem betreffenden Beschluss eine entsprechende Anmerkung vorzunehmen.