Rz. 1
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes erfordert zwingend eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Wird gegen dieses Formerfordernis verstoßen, führt dies zur Formnichtigkeit des Testamentes gem. § 125 BGB. Grund für diese strenge Formvorschrift ist die Sicherung des Testamentes vor Fälschung; zudem soll sich der Erblasser auch inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegebenen Erklärung befassen, sodass ihm die Rechtsfolgen der Erklärung bewusst sind und diese von seinem ernsthaften Willen umfasst sind.
Rz. 2
Nicht ausreichend ist es, dass der Erblasser selbst ein mechanisches Schreibwerkzeug einsetzt wie z.B. eine Schreibmaschine oder eine Druckeinrichtung. Die individuellen Merkmale der Handschrift des Erblassers sind in diesem Fall nicht erkennbar, sodass die Fälschungssicherheit nicht gegeben ist. Auch eine mit der Blindenschreibmaschine hergestellte Niederschrift stellt keine eigenhändige Testamentserrichtung dar. Hieraus folgt, dass der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vollständig Erblindete kein eigenhändiges Testament errichten kann, da die Blindheit ein Fall der Leseunfähigkeit nach § 2247 Abs. 4 BGB ist. Hat der Erblasser ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament hinterlassen, so ist von seiner Lesefähigkeit auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Rz. 3
Verfasst der Erblasser hingegen ein mit Blaupause oder Kohlepapier niedergeschriebenes Testament, so sind die Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB dagegen erfüllt, weil hierbei die charakteristischen Züge einer Handschrift erhalten sind. Die Wahl des Schreibmaterials ist demnach unerheblich. Ebenso ist die Errichtung eines handschriftlichen Testamentes mit der linken, schreibungeübten Hand wirksam.
Hat der Erblasser nur im Rahmen eines Pfeildiagramms seine Wünsche zur Verteilung seines Nachlasses niedergelegt, so erfüllt dies die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht. Auch eine Karte, auf der sich ein Aufkleber mit der Beschriftung "(Vorname) ist meine Haupterbin“ und ein zweiter Aufkleber mit Datum und Unterschrift des Erblassers befinden, kann die Formanforderungen an ein eigenhändiges Testament nicht erfüllen."
Rz. 4
Beschluss des OLG Hamm vom 3.11.1999:
Zitat
"Die Testamentsform des § 2247 Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn der Erblasser auf ein wirksames notarielles Testament Bezug nimmt, indem er in dem ihm vorliegenden mit der später beurkundeten Erklärung übereinstimmenden Entwurf der notariellen Urkunde das einleitende Wort "Testament" in seine handschriftliche Verfügung einbezieht und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, das notarielle Testament solle ungültig sein."
Rz. 5
Als eigenhändige Niederschrift des Testamentstextes ist auch anzuerkennen, was der Erblasser mit seinem Fuß, seinem Mund oder einer Prothese geschrieben hat.
Wie der Erblasser den Text verfasst, d.h. ob er in Schreibschrift oder Druckbuchstaben schreibt, ist trotz der Tatsache, dass bei Verfassen des Textes in Druckbuchstaben die Charakteristik einer Handschrift nicht ohne weiteres erkennbar ist, unerheblich. Grundsätzlich ist auch unerheblich, in welcher Sprache der Erblasser das Testament verfasste. Es kommt ausschließlich darauf an, dass der Erblasser den Inhalt des Textes und den sich hieraus ergebenden Sinn versteht und dass nach Eintritt des Erbfalls der Inhalt – sofern notwendig mit Hilfe eines Sachverständigen – den beteiligten Dritten verständlich erläutert werden kann.
Rz. 6
Eine dritte Person kann dem Erblasser in Form von bloßen Stützungshandlungen bei der Verfassung des Textes behilflich sein. Jede darüber hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt jedoch zur Unwirksamkeit des Testaments, auch wenn die so niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Kann das Gericht nicht feststellen, dass die Schreibleistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung zustande gekommen ist, so trägt entsprechend der allgemeinen Regelungen zur Verteilung der Beweislast derjenige die Feststellungslast, der Rechte aus dem Testament für sich herleitet.
Rz. 7
Zusammenhängendes Schriftstück: "Ein aus mehreren Blättern bestehendes, auf einem Blatt unterschriebenes Testament ist nur dann gültig, wenn zwischen den einzelnen Blättern durch Nummerierung oder fortlaufenden Text ein Zusammenhang erkennbar ist."
Hat der Erblasser ein aus mehreren losen Blättern bestehendes Testament hinterlassen, deren Inhalt in keinem inneren Zusammenhang stehen, und hat er eines der Blätter unterschrieben, so ist nur dieses unterzeichnete Blatt als wirksames Testament zu werten. Die nicht unterschriebenen Blätter sind dagegen keine gültigen Testamente. Grundsätzlich kann ein privatschriftliches Testament auf mehreren losen Blättern formwirksam errichtet werden, wenn aus einer Gesamtschau aller Blätter der Urkunde die Einheitlichkeit der Willenserklärung e...