1. Formale und inhaltliche Kriterien
Rz. 16
Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichten, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere Ehegatte den Text mitunterschreibt. Hierdurch wird für den das Testament mitunterzeichnenden Ehegatten eine Ausnahme von der Voraussetzung der eigenhändigen Errichtung des Testamentstextes gemacht.
Auch hier ist aus Beweisgründen zu empfehlen, den zweiten Ehegatten nicht nur mit unterzeichnen zu lassen. Hier sollte der unterzeichnende Ehegatte einen kurzen handschriftlichen Text hinzufügen, wie etwa "Dieses Testament ist auch mein Testament", Ort und Datum hinzufügen und darunter unterschreiben. In diesem Fall ist wenigstens ein kleiner Text vorhanden, der auf Charakteristika der Handschrift des unterzeichnenden Erblassers untersucht werden kann.
Befindet sich auf dem ehegemeinschaftlichen Testament zusätzlich eine weitere Unterschrift einer Zeugin, so steht dies der Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes nicht entgegen.
Rz. 17
Die Ausführungen zum gemeinschaftlichen Testament gelten für registrierte Lebenspartner entsprechend. Diese können nach § 10 Abs. 4 LPartG ebenfalls ein gemeinschaftliches Testament errichten.
2. Theorien zur Gemeinschaftlichkeit
Rz. 18
Für das gemeinschaftliche Testament charakteristisch sind zwei jeweils einseitige Verfügungen von Todes wegen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Bestimmte Voraussetzungen und Merkmale, die für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testamentes erfüllt sein müssen, schreibt das Gesetz nicht vor.
Es handelt sich
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nicht um einen Vertrag, |
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sondern eine besondere Art des Testaments, |
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das dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung trägt. |
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, die von zwei Personen gemeinschaftlich getroffen wird. Das gemeinschaftliche Testament ist eine doppelte, einseitige, wenn auch verknüpfte, letztwillige Verfügung.
Rz. 19
Das gemeinschaftliche Testament muss daher immer letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthalten. Ob diese Verfügungen einseitig, gegenseitig oder wechselbezüglich sind, spielt keine Rolle. In der Regel wird schon äußerlich durch die Abfassung einer einheitlichen Urkunde der Wille der Ehegatten zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments dokumentiert werden. Das notariell beurkundete gemeinschaftliche Testament kann nur in einer einheitlichen Urkunde errichtet werden. Unklarheiten können sich insbesondere beim privatschriftlichen Testament ergeben, da hier auch zwei getrennte Urkunden vorliegen können.
Die herrschende subjektive Theorie sieht den Willen der Ehegatten, gemeinschaftlich von Todes wegen zu verfügen, als wesentlich an.
Rz. 20
Liegen mehrere handschriftliche, getrennte Urkunden vor, so kann auch hier ein gemeinschaftliches Testament angenommen werden, wenn sich aus beiden Urkunden der Wille zur gemeinsamen Verfügung ergibt – beispielsweise durch Bezugnahme. Fraglich ist, ob auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände herangezogen werden können oder ob bzw. inwieweit der Wille zur Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments seinen Niederschlag im Testament selbst finden muss. Bedeutung kommt diesem Meinungsstreit insbesondere bei Errichtung des (vermeintlich) gemeinschaftlichen Testamentes in getrennten Urkunden zu. Nach der streng subjektiven Theorie reicht es aus, wenn sich die Gemeinschaftlichkeit der Errichtung aus irgendwelchen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umständen erkennen lässt. Die vermittelnden Theorien, die der heutigen h.M. entsprechen, fordern – in unterschiedlicher Ausprägung –, dass aus der Testamentsurkunde selbst erkennbar sein muss, dass die Ehegatten gemeinsam testiert haben, auch wenn sich der volle Beweis erst durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände ergibt.
3. Fälle aus der Rechtsprechung
a) Bejahung eines gemeinschaftlichen Testaments
Rz. 21
Angenommen wurde ein gemeinschaftliches Testament,
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wenn sich Ehegatten am gleichen Tag auf einem Papierbogen in räumlich getrennten, jeweils eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Verfügungen gegenseitig zu Erben einsetzen; zumal dann, wenn sie zwei Tage später in der Form des § 2267 BGB einen Schlusserben einsetzen. |
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Ebenfalls, we... |