Rz. 14

& 1.

Häufig wird übersehen, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht nur dem enterbten gesetzlichen Erben zustehen, sondern auch von dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben geltend gemacht werden können, wenn dieser zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

 

Rz. 15

& 2.

Zum Erbrecht des nichtehelichen Abkömmlings und umgekehrt: Weiterhin sind Geburten der Abkömmlinge vor dem 1.7.1949 gesondert zu prüfen, da auch bei der Gleichstellung nichtehelicher Kinder eine zeitliche Beschränkung eingeführt wurde. War vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 eine wirksame Vereinbarung über den Erbausgleich getroffen worden, gelten die bis zum 1.4.1998 geltenden Regelungen weiter und Pflichtteilsansprüche bestehen nicht, vgl. Art. 227 EBGBG.

 

Rz. 16

& 3.

Bei gemischten Immobilienschenkungen (meist bei vorbehaltenem Nießbrauch) ist in der Bewertung das Niederstwertprinzip zu beachten: ist der Wert der Immobilie bei der Schenkung niedriger als im Todeszeitpunkt, ist der Wert bei der Schenkung abzüglich der Belastung durch den Nießbrauch im Nachlass anzusetzen. Ist die gemischte Schenkung im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu prüfen, gilt häufig die 10-Jahres-Frist nicht. Hat sich der Erblasser den Nießbrauch an der gesamten Immobilie vorbehalten, hat er nach BGH-Ansicht den Genuss der Immobilie nicht aufgegeben.

 

Rz. 17

& 4.

Sind sich testamentarische Erben und Pflichtteilsberechtigte einig, kann die Geltendmachung des Pflichtteils aus steuerlichen Gründen zur Entlastung der Erben sinnvoll sein.

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