1. Die praktische Bedeutung des gegenseitigen Erbvertrags
Rz. 18
Gegenseitige Erbverträge kommen in der Praxis relativ häufig in der Variante des Ehegattenerbvertrags vor, sehr häufig kombiniert mit einem Ehevertrag. Sie stammen nicht selten aus der Zeit der Geltung der notariellen KostO, als bei Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags die Kostenbegünstigung des § 46 Abs. 3 KostO gegolten hat, wonach für zwei Verträge (Ehevertrag und Erbvertrag) nur eine Vertragsgebühr beim Notar angefallen ist (bis 31.7.2013).
Rz. 19
Aber auch im Unternehmenserbrecht sind gegenseitige Erbverträge unter Geschwistern und anderen Verwandten zur Erhaltung des Unternehmens in der Familie ein beliebtes Gestaltungsmittel. § 2298 BGB sieht vor, dass beim gegenseitigen Erbvertrag, bei dem mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und erbvertragsmäßige Verfügungen getroffen haben, die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat, also nicht nur der korrespondierenden Verfügung. Sie führt auch nicht zu einer Teilnichtigkeit wie beim einseitigen Erbvertrag gem. § 2085 BGB.
Rz. 20
Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Diese besondere gesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, dass bei einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag die Vertragschließenden im Regelfall den Bestand des Vertrages nur wünschen, wenn sämtliche von ihnen getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen wirksam sind.
2. Rücktritt zu Lebzeiten beider Erblasser
Rz. 21
Wechselbezüglich können Verfügungen von Todes wegen in einem Erbvertrag nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Ist in einem gegenseitigen Erbvertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
3. Rücktritt nach dem Tode eines der beiden Erblasser
Rz. 22
Ist auch dem Überlebenden ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder ist es als gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 2294, 2295 BGB entstanden, so kann der Überlebende das Rücktrittsrecht durch Testament ausüben, §§ 2297, 2298 BGB.