Rz. 16

Das wechselbezügliche gemeinschaftliche Testament wird nach dem Tod eines der Ehegatten für den Überlebenden von ihnen bindend, § 2271 Abs. 2 BGB. Der BGH neigt dazu, dem durch gemeinschaftliches Testament eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Annahme von dessen Zuwendung seitens des überlebenden Ehegatten ein Anwartschaftsrecht zuzusprechen, lehnt aber entsprechend § 311b Abs. 4 BGB jedenfalls die Übertragbarkeit dieser etwaigen Anwartschaft ab.[20]

[20] BGHZ 37, 319, 322.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge