Rz. 6
Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB auch weiterhin (d.h. wie bisher) die "Vorschriften über die Gesellschaft" – d.h. entweder die §§ 705 ff. BGB oder die §§ 105 ff. HGB – entsprechend anzuwenden.
Rz. 7
§ 54 Abs. 1 S. 2 BGB stellt klar, dass es auch wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit geben kann. Auf solche Vereinigungen – die z.T. in der Literatur nicht immer als Gesellschaften qualifiziert wurden – gelangen die Vorschriften entweder über
zur Anwendung, was nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Vereins (Vorliegen eines Handelsgewerbes) zu beurteilen ist. In der Folge unterfällt ein wirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit, der ein Handelsgewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 HGB) betreibt, dem OHG-Recht.
Rz. 8
Sofern OHG-Recht zur Anwendung gelangt, muss nach § 106 Abs. 2 HGB eine Anmeldung des wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit zum Handelsregister erfolgen.
Rz. 9
Wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, auf die mangels Betreibens eines Handelsgewerbes die §§ 705 ff. BGB zur Anwendung gelangen, sind nicht verpflichtet, eine Eintragung zum Gesellschaftsregister vorzunehmen (arg.: Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR i.S. des § 705 Abs. 1 1. Alt. BGB hängt nicht von einer Eintragung im Gesellschaftsregister ab).
Rz. 10
Die Rechtsfähigkeit des wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtsfähigkeit (die anders als eingetragene Vereine nach den §§ 24 ff. BGB keine juristischen Personen sind) stellt bei Anwendung des OHG-Rechts die Regelung des § 105 Abs. 2 HGB klar – respektive bei Anwendung der §§ 705 ff. BGB die Regelung des § 705 Abs. 2 1. Alt. BGB. Ihre Parteifähigkeit folgt aus § 50 ZPO.
Rz. 11
Die Verweisung auf die §§ 705 ff. BGB bzw. auf die §§ 105 ff. HGB (mithin auf das Gesellschaftsrecht) ist für den wirtschaftlichen Verein ohne Rechtspersönlichkeit nach Ansicht des Gesetzgebers – auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 22 BGB – weiterhin "sachgerecht", weil die Verfolgung eines Zwecks, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur ausnahmsweise haftungsbeschränkt in der Rechtsform des Vereins möglich sein soll – nämlich dann, wenn die Zweckverfolgung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG) oder Genossenschaft nicht zumutbar ist. Das Vereinsrecht ist nämlich – anders als das Kapitalgesellschaftsrecht oder das Genossenschaftsrecht – nicht auf die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ausgelegt, was insbesondere im Hinblick auf den Gläubiger- und den Mitgliederschutz gilt.
Der Verweis auf das Recht der GbR bzw. der OHG führen zur Anwendbarkeit der nicht abdingbaren Bestimmungen über die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. §§ 721 ff. BGB respektive §§ 126 ff. HGB) bzw. der Regelungen über den Gesellschafterschutz.
Rz. 12
Aufgrund der entsprechenden Anwendbarkeit des GbR-Rechts auf den nicht eingetragenen wirtschaftlichen Verein ist dieser grundbuchfähig:
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Nach den §§ 707 ff. BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO neu setzt die Grundbuchfähigkeit jedoch eine Voreintragung im Gesellschaftsregister voraus (wobei der wirtschaftliche Verein dann gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV unter seinem eigenen Namen ins Grundbuch eingetragen werden kann). |
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Im Falle, dass der nicht eingetragene wirtschaftliche Verein ein Handelsgewerbe betreibt, muss vor einer Grundbucheintragung nach § 106 HGB eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgen (wobei dann die Eintragung des wirtschaftlichen Vereins gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV unter seinem eigenen Namen im Grundbuch erfolgt). |