Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 464
Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind jeweils hälftig zwischen den Eheleuten zu teilen, § 1 VersAusglG. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich allerdings nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG.
Nach § 6 Abs. 1 VersAusglG können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Eheleute ihn ganz oder teilweise ausschließen sowie Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 29 bis 24 VersAusglG vorbehalten.
Nach § 7 VersAusglG ist eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, notariell zu beurkunden. Für eine Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages gilt die strengere Form des § 1410 BGB (notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit).
Hinweis
Bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs tritt nicht mehr Gütertrennung nach § 1414 Satz 1 BGB a.F. ein.
Notare verwenden mangels entsprechender Fortbildung gelegentlich Formulierungen, die aus der Zeit der Geltung des früheren § 1414 BGB stammen und den Eintritt der Gütertrennung zur Folge hatten.
Achtung!
Korrigiert der anwaltliche Berater solche Formulierungen nicht, wird er in erheblicher Weise in die Haftung geraten können.
Rz. 465
Der komplette Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich ebenso möglich wie ein Teilausschluss hinsichtlich einzelner Anrechte.
Formulierungsbeispiel des völligen Ausschlusses im notariellen Vertrag:
Muster 7.116: Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Muster 7.116: Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
"Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Verzicht sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs erstreckt (§ 227 FamFG). Sie nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."
Rz. 466
Der Notar wird zur Vermeidung eigener Haftung eine ausführliche Belehrung anschließen etwa wie folgt:
Muster 7.117: Belehrung des Notars zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Muster 7.117: Belehrung des Notars zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wir sind auf das Wesen und die Bedeutung sowie die rechtliche Tragweite des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hingewiesen worden, insbesondere darauf, dass im Falle einer Scheidung keiner von uns einen Anspruch auf die Anwartschaften oder Aussicht auf eine Versorgung wegen des Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des anderen Ehegatten hat, jeder von uns im Alter oder im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit also ungesichert ist, sofern er keine eigenen Anwartschaften oder Aussichten begründet hat.
Der BGH hat zu Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich erklärt:
Zitat
"Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann … der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen … ausreichend abgemildert werden."
Solche Kompensationsleistungen müssen aber ggf. vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichtlich scheitern, mit den entsprechenden Haftungsfolgen für den anwaltlichen Berater.