Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 312
Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz wurden durch eine Neufassung des § 1578b BGB die Möglichkeiten einer Befristung des nachehelichen Unterhalts stark erweitert. Seitdem ist in der Folge zunächst zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Entstehen durch eine entsprechende Rollenübernahme während der Ehe Erwerbsnachteile, wird in diesem Umfang grundsätzlich Unterhalt nicht befristet. Liegen solche Nachteile nicht vor, ist in einer Billigkeitsprüfung festzustellen, ob Grundsätze nachehelicher Solidarität einen unbefristeten Unterhalt erfordern. Dies ist z.B. bei einer, aus verschiedenen Gründen eingetretenen, starken Verflechtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Fall.
Zu diesen Gründen gehört neben anderen Kriterien auch die Länge der Ehezeit. Zwar führt die Dauer der Ehe "nicht zwangsläufig" zu einem Nachteil. Die Ehedauer stellt allerdings im Regelungszusammenhang des § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB "ein Indiz" für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse dar. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung insoweit an Gewicht. Zwar können auch Ehen langer Dauer ohne jegliche weiteren Kriterien ausnahmsweise nicht zu einem unbegrenzten Unterhaltsanspruch führen, doch wird bei langjährigen Ehen regelmäßig eine wirtschaftliche Verflechtung anzunehmen sein.
Rz. 313
Schließlich ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2008 hinsichtlich des Betreuungsunterhalts für gemeinsame Kinder, die aus einer Ehe hervorgehen, mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes der Vorrang der Fremdbetreuung eingeführt worden. Im Umfang dieser außerhäuslichen Betreuung des Kindes ist sodann der betreuende – ggf. frühere – Ehegatte verpflichtet, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Rz. 314
Insgesamt führte diese gesetzliche Veränderung zu einer erheblichen Reduzierung von Unterhaltsansprüchen. Dies wird von Ehepartnern, auch von geschiedenen Ehepartnern, als unbefriedigend angesehen. Sie streben deshalb in manchen Fällen eine Vereinbarung an, die eine unterhaltsverstärkende Wirkung hat.
a) Vereinbarung des Altersphasenmodells
Rz. 315
Die Tatsache, dass der die gemeinsamen Kinder betreuende Elternteil mit Ablauf des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes verpflichtet ist, im möglichen Umfang der Fremdbetreuung des Kindes einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wird von manchen Partnern als für die Kinder nicht förderlich angesehen. Diese Eltern können sich natürlich dafür entscheiden, der gesetzlichen Regelung nicht zu folgen und eine umfangreichere Möglichkeit der Kinderbetreuung zu ermöglichen.
Rz. 316
Es liegt in diesem Zusammenhang nahe, z.B. miteinander ein Altersphasenmodell zu vereinbaren, welcher Art auch immer.
Dieses Modell, nach den Entscheidungen des BGH etwas respektlos 0–8–15-Modell genannt, ging davon aus, dass es für das Kind in unterschiedlichen Altersphasen mehr oder eben weniger stark erforderlich ist, von dem mit ihm zusammenlebenden Elternteil persönlich betreut zu werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sollte deshalb ab dem Alter von 8 Jahren des Kindes zumutbar sein, halbtags zu arbeiten, ab 15 Jahren vollzeitlich. Von dieser Richtlinie waren die Oberlandesgerichte zum Teil ganz erheblich abgewichen.
So galt beispielsweise für den Bereich des OLG Celle, dass die Aufnahme von Arbeitstätigkeit (halbtags) erst nach Beendigung der Grundschule des Kindes zumutbar war. Im Bereich des – benachbarten – OLG Bremen erschien dies bereits mit Beginn des 3. Schuljahres möglich. Das – ebenfalls benachbarte – OLG Oldenburg war – bei mehr als einem Kind – sogar der Auffassung, dass das jüngste Kind das 13. Lebensjahr vollendet haben müsse, bevor eine halbtägige Arbeitstätigkeit zumutbar war.
Rz. 317
Grundsätzlich galt immerhin gemeinsam, dass kleinere Kinder in stärkerem Umfang der persönlichen Betreuung bedurften und deshalb bei kleineren Kindern eine geringere Zumutbarkeit hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils gegeben war.
Dieser Auffassung sind viele – potentielle – Eltern auch heute. Deshalb wird gerade im Hinblick auf Betreuungsunterhalt eine – verstärkende – Vereinbarung im Ehevertrag und/oder der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung gesucht werden. In notarieller Urkunde lautet die Kernformulierung wie folgt:
Muster 7.89: Vereinbarung von 0–8–15-Unterhalt
Muster 7.89: Vereinbarung von "0–8–15-Unterhalt"
In Abweichung von etwaigen gesetzlichen oder von der obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen erachteten zeitlichen Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB vereinbaren wir, dass der Erschienene zu 1) als Unterhaltsverpflichteter an die Erschienene zu 2) Betreuungsunterhalt zu zahlen hat, bis das jüngste unserer Kinder das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ab der Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten unserer Kinder halt...