Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 273
Zu unterscheiden ist gleichwohl der Verzicht von der Nichtgeltendmachung. Die Nichtgeltendmachung kann – allerdings ausschließlich – dann vereinbart werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist, die in der Urkunde aber konkret aufzunehmen ist. Es reicht nicht aus, in einer Vereinbarung festzustellen, dass keine Unterhaltsbedürftigkeit besteht, da dies die spätere Geltendmachung von Unterhalt nicht verhindert mit der Begründung, Unterhaltsbedürftigkeit liege – jetzt – vor.
Rz. 274
Muster 7.82: Vereinbarung über Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt
Muster 7.82: Vereinbarung über Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt
Beide Ehegatten sind sich darüber einig, dass derzeit kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Beide Ehegatten sind vollschichtig berufstätig. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes 2.100 EUR und das Einkommen der Ehefrau 1.500 EUR. Die monatliche Rate für das gemeinsame Darlehen bei der _________________________-Bank in Höhe von 500 EUR wird vom Ehemann getragen. Die Ehegatten sind sich insoweit darüber einig, dass kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich besteht. Zwischen den Ehegatten besteht somit kein nennenswerter Einkommensunterschied.
Rz. 275
Die Nichtgeltendmachung geschieht häufig, weil entweder die Leistungsunfähigkeit des anderen Ehegatten feststeht oder aber deshalb, weil eine "Gegenleistung" erbracht wird.
Rz. 276
Hinweis
In der Vereinbarung der Beteiligten, dass ein Ehegatte den gemeinsamen Kredit abträgt und der andere Ehegatte im Gegenzug dafür keinen Ehegattenunterhalt geltend macht, liegt eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, die den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ausschließt.
Rz. 277
Zu warnen ist allerdings vor Formulierungen, die eine Freistellungen und Versprechen ohne jede Begründung enthalten.
Rz. 278
Häufig wird formuliert:
"Für die Trennungszeit stellen wir uns gegenseitig von sämtlichen Ehegattenunterhaltsansprüchen frei. Dies betrifft auch etwaige Forderungen Dritter. Der Notar wies darauf hin, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt unwirksam ist. Die Erschienenen erklärten daraufhin: Wir möchten uns auch in Kenntnis dieser Rechtslage gegenseitig versprechen, uns auch von Ansprüchen Dritter freizuhalten."
Rz. 279
Die Verpflichtung, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen (pactum de non petendo), stellt einen unwirksamen Unterhaltsverzicht dar. Zwar bleibt ein materiell-rechtlich bestehender gesetzlicher Anspruch durch diese Formulierung unberührt, weshalb die Beteiligten dadurch nicht auf die ihnen zustehenden gesetzlichen Ansprüche verzichten. Könnte jedoch ein Ehepartner eine Einrede gegen die Geltendmachung des Anspruchs erheben, käme dies – wirtschaftlich – einem Unterhaltsverzicht gleich. Damit wäre aber der Schutzbereich des § 1614 BGB betroffen. Eine Verpflichtung zur Nichtgeltendmachung von Ansprüchen auf Trennungsunterhalt wird man daher als Umgehungsgeschäft ansehen müssen.
Rz. 280
Auch eine Vereinbarung über die Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts mit der Sanktion, dass die vereinbarte Gegenleistung für die Nichtgeltendmachung entfällt, wenn dennoch der gesetzliche Trennungsunterhalt verlangt wird, dürfte gegen § 1614 BGB verstoßen.