Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Regelung der Erwerbstätigkeit, Mitarbeit im Betrieb
Rz. 164
Nach dem Grundverständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB und der Freiheit der Eheleute, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit nach § 1356 BGB frei zu regeln, ist es Sache der Ehepartner, die Frage der Lebensgestaltung und Rollenverteilung einverständlich zu regeln.
So können sich Eheleute einigen auf die Führung einer
▪ |
Einverdienerehe (sog. Haushaltsführungsehe), |
▪ |
Doppelverdienerehe, |
▪ |
Zuverdienstehe, |
▪ |
Nichterwerbstätigenehe. |
Ob solche Vereinbarungen, jedenfalls im Bereich ehelicher Lebensgemeinschaft, Lebensplanung und Rollenverteilung gegen den – späteren – geänderten Willen des Ehepartners wirklich durchsetzbar sind, muss dahin stehen. Hat aber ein Ehegatte beispielsweise im Vertrauen auf die vereinbarte Regelungen Dispositionen getroffen, die bei Scheitern zu einem Nachteil oder Schaden führen, kann dies auch unterhaltsrechtliche Konsequenzen haben.
Das – selbstverständliche – Recht der Ehepartner gem. § 1356 Abs. 2 S. 1 BGB, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen, kann grundsätzlich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Das Recht steht aber unter dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehepartners und der Familie, § 1365 Abs. 2 S. 2 BGB. Insoweit sind Konkretisierungen dieser Vorgaben möglich.
Die folgende Vereinbarung wäre möglich:
Muster 7.43: Vereinbarung über Erwerbstätigkeit der Ehegatten
Muster 7.43: Vereinbarung über Erwerbstätigkeit der Ehegatten
…
schließen folgende Vereinbarung:
Der (künftige) Ehemann _________________________ ist berufstätig als Rechtsanwalt in eigener Praxis. Die (künftige) Ehefrau _________________________ ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und derzeit berufstätig als Bürovorsteherin in der Kanzlei Dr. A und Partner in _________________________ Wir gehen davon aus, dass jeder von uns seine Berufstätigkeit fortführt. Soweit die Haushaltsführung nicht durch Angestellte oder die Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen erfolgt, werden wir die verbleibenden Aufgaben unter uns verteilen, wobei die zeitliche Belastung des jeweiligen Ehepartners durch seine Berufstätigkeit zu berücksichtigen ist. Wenn wir Kinder haben, werden wir einvernehmlich das Erforderliche (ggf. auch durch Anstellung von Haus-/Kinderpersonal) unternehmen, damit die Ehefrau nach der Mutterschutzzeit und ggf. einer weiteren Pause/zeitlichen Beschränkung ihrer Berufsausübung während der ersten drei Lebensjahre der Kinder wieder ihren Beruf ausüben kann. Falls wir gemeinsame Kinder haben, werden wir jedoch beiderseitig unsere Berufstätigkeit so zu organisieren versuchen, dass jeden Abend spätestens ab 17 : 30 mindestens ein Elternteil sich den Kindern widmen kann. Keiner von uns wird ohne Einwilligung des Ehepartners eine Arbeitsstelle annehmen oder seinen Betrieb verlagern, wenn dies dazu führt, dass der übliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz länger als 45 Minuten dauert.
Wir sind uns insbesondere darüber einig, dass wir es für besser halten, wenn die Ehefrau nicht in der Kanzlei des Ehemannes mitarbeitet (unbeschadet etwaiger geringfügiger gelegentlicher Unterstützungstätigkeiten in Ausnahmefällen). Wenn wir diese Ansicht einvernehmlich ändern sollten, werden wir hieraus sich ergebende Folgen, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, schriftlich und durch ausdrückliche Vereinbarung regeln.
…
(Unterschriften der Beteiligten)
Arbeiten Ehegatten gemeinsam in einem Betrieb, stellt sich die Frage, ob es sich um eine stillschweigende Ehegatteninnengesellschaft handelt oder ob hier eine reine Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb des anderen Partners vorliegt.
Rz. 165
Eine Ehegatteninnengesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit erhebliche Vermögenswerte geschaffen werden und damit ein die Ehe überschreitender Zweck verfolgt wird. Dies setzt voraus, dass die Mitarbeit von der Funktion her auf der Ebene der Gleichberechtigung erfolgt.
Eine Vereinbarung über die Mitarbeit des Ehepartners kann dann zweierlei Zwecken dienen:
▪ |
Es wird festgestellt, dass der den Familienunterhalt sichernde Beitrag des Ehepartners mit der Arbeitstätigkeit im Betrieb des Ehegatten abgegolten ist (Interesse des mitarbeitenden Ehegatten) und |
▪ |
dass weder eine Ehegatteninnengesellschaft noch eine Ehegattenzuwendung oder ein familienrechtlicher Kooperationsvertrag vorliegt (Interesse des Unternehmers). |
Muster 7.44: Vereinbarung über Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
Muster 7.44: Vereinbarung über Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
Herr _________________________
Und
Frau _________________________
Schließen folgende Vereinbarung:
Die Ehefrau arbeitet im Unternehmen des Ehegatten, Fa. _________________________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Ehemann ist. Mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden erzielt sie derzeit ein Monatsgehalt von 2.100 EUR.
Wir sind uns darüber einig, dass die Ansprüche der Ehefrau aus Mitarbeit im Unternehmen hiermit vollständig vergütet sind und dass insbe...