Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Grundsätze
Rz. 451
Im Rahmen einer Ehescheidung kommt es häufig zu Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG.
Grundsätzlich kann niemand am gemeinsamen Eigentum mit dem geschiedenen Ehegatten festgehalten werden. Einigt man sich nicht über eine Zuordnung oder den Verkauf gemeinsamer Immobilien, wird häufig ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet. Dies geschieht schon deshalb, um dadurch den anderen Ehegatten, der das Objekt ggf. bewohnt, unter Druck zu setzen, einer einvernehmlichen Regelung zuzustimmen.
Um die Verwertung einer Immobilie zu verzögern, ggf. dann auch zu einer Einigung zu gelangen, besteht die Möglichkeit, eine Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen. Eine Beantragung der Einstellung ist möglich gem. § 180 Abs. 2 ZVG sowie gem. § 180 Abs. 3 ZVG.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG für längstens sechs Monate erfolgt, wenn dies "bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint", so § 180 Abs. 2 S. 1 ZVG.
Rz. 452
Die Einstellungsfrist von sechs Monaten führt dazu, dass nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die sie als vorübergehender Natur darstellen und entsprechend innerhalb von sechs Monaten, höchstens innerhalb eines Jahres bei entsprechender Verlängerung, behebbar sind.
Solche Gründe können zum Beispiel darin liegen, dass unmittelbar bevorstehende Reparaturen oder Renovierungen eine Werterhöhung herbeiführen werden oder wenn Einigungsbemühen erfolgversprechend erscheinen.
Demgegenüber dient die Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 3 ZVG dem Schutz gemeinsamer Kinder oder Adoptivkinder. Danach kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist.
Rz. 453
Materielle Gründe, etwa, dass durch die Veräußerung des Familienheims sich die Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse des Kindes nachhaltig verschlechtern würden, reichen hierzu nicht aus. Ausreichend wären konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der schulischen Entwicklung des Kindes. Umgekehrt reicht der Verlust des Familienerhalts verbunden mit Umzug etc. nicht aus.
b) Vereinbarungen zur Teilungsversteigerung
Rz. 454
Ein Teilungsversteigerungsantrag hat aus der Sicht des antragstellenden – ehemaligen – Ehegatten den Sinn, nach ggf. lang andauernden, ergebnislosen Verhandlungen zu einer Lösung zu gelangen. Das weitere Festhalten am gemeinsamen Wohneigentum ist in vielen Fällen wirtschaftlich für den zahlenden früheren Ehepartner sehr belastend. Überdies wünscht man häufig, mit der geschiedenen Ehe auf allen nur möglichen Ebenen abschließen zu können.
Rz. 455
Bewohnt einer der Ehepartner weiterhin das Objekt, wird aus dessen Sicht kein Anlass bestehen, zumindest "überstürzt" die ehemalige Ehewohnung zu verlassen und damit nach dem Verlust des Partners noch den Verlust der Wohn- und Lebenssituation hinzunehmen.
Regelmäßig wird das Verfahren der Teilungsversteigerung genutzt, um durch den Druck der – eventuell unter Wert durchgeführten – Zwangsversteigerung zu einer Lösung zu gelangen.
Da ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen des in jedem Fall einzuholenden Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Objekts sowie wegen der Möglichkeiten, eine – zeitweise – Einstellung des Verfahrens zu erreichen und das Verfahren allein durch solche Anträge zu verzögern, etwa 10 bis 12 Monate dauert, sind in der Zeit Möglichkeiten vorhanden, sich zu einigen.
Rz. 456
Dies sollte man allerdings vor kostenträchtigen Entscheidungen des Zwangsversteigerungsgerichts tun, namentlich vor der notwendigen Beauftragung eines Sachverständigengutachtens, das erhebliche Kosten verursacht.
Besteht die Möglichkeit einer Übernahme des dem anderen – früheren – Ehepartner Hausgrundstückshälfte, könnte eine Einigung bei bereits erfolgter Beantragung nach § 180 Abs. 1 ZVG wie folgt beurkundet werden.
Rz. 457
Dabei ist zu beachten, dass in der Regel die gemeinsam bei der Bank bestehenden Kreditverbindlichkeiten von der das Objekt übernehmenden Person mit schuldbefreiender Wirkung betr. des anderen Ehepartners übernommen werden müssen. Dies muss vor Durchführung der Eigentumsänderung gesichert sein.
Zudem ist zu beachten, dass ggf. vorsichtshalber auf etwaige weitere Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet werden muss, um eine endgültige Lösung zu erhalten.
Schließlich ist zu regeln, wie hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens und auch der entstandenen und noch entstehenden Kosten verfahren wird.
Rz. 458
Muster 7.112: Vereinbarung bei beantragter Teilungsversteigerung
Muster 7.112: Vereinbarung bei beantragter Teilungsversteigerung
Verhandelt
zu _____________...