Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 281
Rechtswirksam ist jedoch eine Vereinbarung über abweichende Fälligkeitszeitpunkte oder über die Art des zu erbringenden Trennungsunterhalts. Die Vereinbarung darf keine wesentliche Verkürzung oder einen Verzicht beinhalten. Der Verpflichtete kann dem Berechtigten durch Vereinbarung beispielsweise einen Pkw zur Verfügung stellen, ihm eine Wohnung überlassen oder zahlt die Miete der von der Restfamilie bewohnten Ehewohnung.
Auch eine solche Vereinbarung kann formlos oder stillschweigend getroffen werden.
Rz. 282
Insgesamt sind folgende Vereinbarungen zulässig:
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Unterschreitung einer Minderungsquote von maximal 20 %; zwischen 20 % und ⅓ ist die Frage der Zulässigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen; bei Unterschreitung von ⅓ und mehr ist die absolute Grenze verletzt; die Vereinbarung ist in diesen Fällen stets unzulässig. Für eine Akzeptanz zwischen einem Verzicht zwischen 20 % und ⅓ spricht eine etwaige vereinbarte Nichtanrechnung (eines Teils) des Eigenverdienstes des Unterhaltsberechtigten; |
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Konkretisierung des Zeitpunkts für den Beginn der Erwerbsobliegenheit unter Berücksichtigung ggf. der Zeitschranke des Alters von 3 Jahren eines Kindes gem. § 1570 BGB im Falle der Kindesbetreuung; |
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Geringfügige Abweichung von der Fälligkeitsregel des § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB; |
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Vereinbarung des Trennungsunterhalts als Mindestunterhalt des Inhalts, dass ein sich nach dem Gesetz evtl. höherer Anspruch unberührt bleibt; |
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Verzicht auf Unterhalt für die Vergangenheit, soweit die Ansprüche nicht auf einen Dritten (z.B. Sozialleistungsträger) übergegangen sind. |
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Verzicht auf "quasi-nachehelichen" Unterhalt, §§ 1933 S. 3, 1586b BGB. Der Verzicht empfiehlt sich, wenn Ehegatten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären, um bereits während der Trennung die volle erbrechtliche Verfügungsfreiheit zu erlangen. |
Rz. 283
Ein fehlgeschlagener Versöhnungsversuch unterbricht die Trennung nicht. Eine Vereinbarung bleibt, wie auch sonstige Unterhaltstitel, wirksam.
Anderes gilt bei Aufhebung der Trennung durch erfolgreiche Versöhnung. Eine Versöhnung ist anzunehmen, wenn die Beteiligten etwa drei Monate wieder zusammenleben. Sonstige wieder aufgenommene Gemeinsamkeiten, etwa auch zeitweise Geschlechtsverkehr, unterbricht das Getrenntleben nicht. Ein Titel über Trennungsunterhalt wird ebenso wie die (freiwillige) Vereinbarung unwirksam.
Rz. 284
Hinweis
Soll das Erlöschen des Unterhaltstitels/der Vereinbarung verhindert werden, müssen die Beteiligten ausdrücklich zuvor vereinbaren, dass die Vereinbarung für den Fall der Versöhnung und Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft auch bei späterer Trennung gelten soll.
Soll verhindert werden, dass mit Rechtskraft der Scheidung ein unterhaltsrechtlich ungeklärter Zustand besteht, muss grundsätzlich entweder im Scheidungsverbund ein Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gestellt sein oder aber es muss zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits eine – ggf. vollstreckbare – Vereinbarung vorliegen.
Wollen sich die Beteiligten in gleicher Weise wie zum Trennungsunterhalt auch zum nachehelichen Unterhalt einigen, müssen sie dies wegen der Nichtidentität von Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt in die Vereinbarung aufnehmen.
Rz. 285
Die Weitergeltung für den nachehelichen Unterhalt kann wie folgt formuliert werden:
Muster 7.83: Geltung von Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung
Muster 7.83: Geltung von Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung
Diese Regelung soll auch für den nachehelichen Unterhalt Bestand haben. Der nacheheliche Unterhalt ist erstmals fällig mit dem Tag der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mit diesem Tag endet der Trennungsunterhaltsanspruch.
Rz. 286
Soll die Regelung nicht übernommen werden, sondern eine neue Regelung erarbeitet werden, können die Beteiligten den eventuellen Zeitdruck für eine Einigung dadurch nehmen, dass sie die Geltungsdauer bis zu einem abweichenden Titel herausschieben.
Die Formulierung kann wie folgt lauten:
Muster 7.84: Unterhaltsvereinbarung bis zu anderweitiger Regelung
Muster 7.84: Unterhaltsvereinbarung bis zu anderweitiger Regelung
Besteht am Tag der Rechtskraft der Ehescheidung kein rechtskräftiger Titel auf nachehelichen Unterhalt, soll die Regelung bis zum Inkrafttreten einer anderweitigen Regelung zum nachehelichen Unterhalt gelten.