Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 126
Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, wird der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet, § 17 Abs. 3 BeurkG.
Rz. 127
Hinweis
Belehrt der Notar über den Inhalt einer ausländischen Rechtsordnung, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er.
Inhaltlich ist bei gemischt-nationalen Ehen vorsorglich die Wahl des deutschen Güterrechts zu empfehlen. Diese wird allerdings in das Güterrechtsregister einzutragen sein, da nach einigen ausländischen Rechtsordnungen die Registrierung und Veröffentlichung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anerkennung ist.
Beteiligte Eheleute können dann – naturgemäß – am gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft festhalten und ihn modifizieren, ebenso aber Gütertrennung vereinbaren.
Rz. 128
Im nachstehenden Beispiel wählen Eheleute mit gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit oder Eheleute, von denen einer eine ausländische, der andere die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, deutsches Güterrecht. Im Kern lautet die Vereinbarung wie folgt:
Muster 7.30: Wahl des deutschen Güterrechts
Muster 7.30: Wahl des deutschen Güterrechts
Die Erschienenen erklärten:
§ 1 Ausgangslage
Wir haben am 6.1.2018 in Venedig die Ehe geschlossen. Wir haben bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Wir gehen daher davon aus, dass wir im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des italienischen Rechts leben.
Wir haben inzwischen unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die allgemeinen Wirkungen unserer Ehe dem deutschen Recht unterliegen. Keiner von uns verfügt über Vermögenswerte in Italien. Wir vereinbaren daher, was folgt.
§ 2 Wahl des Güterstandes
1. |
Wir wählen für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen künftig im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht leben. |
2. |
Die Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft soll ab Beginn unserer Ehe wirken. Soweit nach dem bisher geltenden Güterrecht gemeinschaftliches Vermögen besteht, soll uns dieses nunmehr zu Miteigentum je zur Hälfte zustehen. Über Grundbesitz verfügen wir nicht. |
3. |
Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass der Ehevertrag möglicherweise in Italien nicht als wirksam anerkannt wird. |
§ 3 Hinweise, Durchführung
Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Vereinbarung zum Güterstand abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.
Rz. 129
Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend sind. Nach dem Scheidungsstatut richten sich auch die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung.
Rz. 130
Nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Dieses Recht ist auch maßgeblich für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe.
Rz. 131
Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB können die Ehegatten für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
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das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, |
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das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder |
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für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes. |
Eine Rechtswahl ist demgemäß dann erforderlich, wenn die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder bei einer gemischt-nationalen Ehe die Eheschließung im Ausland erfolgt ist.