Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 287
Während Beteiligte miteinander verheiratet sind, bleibt grundsätzlich die Mitversicherung der Ehegatten erhalten.
Gleichwohl kann es sinnvoll sein, sich hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts wegen Krankheit und Pflege auch während der Trennungszeit zu einigen.
Rz. 288
In einer Vereinbarung ist dann klarzustellen, ob und aus welchem Grund ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Vorsorgeunterhalt wegen Krankheit und Pflege besteht. Die Kosten sind konkret zu beziffern und gesondert auszuweisen.
Rz. 289
Scheidet der Unterhaltspflichtige jedoch aus der Versicherung im Hinblick auf das Erlöschen der Familienversicherung aus, sollte Vorsorge durch eine Vereinbarung getroffen werden.
Rz. 290
Wird die Zahlung von Vorsorgeunterhalt wegen Krankheit und Pflege vereinbart, ist es sinnvoll, zwei Verpflichtungen mit aufzunehmen:
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Sicherung zweckentsprechender Verwendung |
Zur Sicherung tatsächlicher Verwendung des Vorsorgeunterhalts in zweckentsprechender Weise kann vereinbart werden, dem Berechtigen aufzuerlegen, dies dem Verpflichteten gegenüber durch Vorlage von Belegen in entsprechenden zeitlichen Abständen, z.B. alle sechs Monate, nachzuweisen. Alternativ kann zur Entlastung des Berechtigten, laufende Nachweise erbringen zu müssen, vereinbart werden, dass der Verpflichtete zur Einholung entsprechender Auskünfte beim Versicherer berechtigt ist.
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Zahlung direkt an Versicherer |
Die Beteiligten sollten eventualiter vereinbaren, dass sich der Verpflichtete für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung des Vorsorgeunterhalts durch den Berechtigten das Recht vorbehalten kann, den Vorsorgeunterhalt mit befreiender Wirkung direkt an den Versicherer zu zahlen. Alternativ kann von vornherein die direkte Zahlung an einen Versicherer vereinbart werden.
Rz. 291
Um Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Versicherungsleistungen oder ggf. Beihilfeleistungen für Aufwendungen des mit versicherten Ehegatten während des Getrenntlebens zu vermeiden, kommen folgende Vereinbarungen in Betracht:
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Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die an ihn ausgezahlten Versicherungsleistungen und erstatteten Beihilfeleistungen an den getrenntlebenden Ehegatten weiterzugeben; |
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Verzicht des Ehegatten gegenüber dem Versicherer auf Widerspruch gegen die Auszahlung von Versicherungsleistungen unmittelbar an den getrenntlebenden Ehegatten; |
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Vollmacht des beihilfeberechtigten Ehegatten zur Beantragung der Beihilfe verbunden mit der Einwilligung zur Erstattung der entsprechenden Beihilfeleistungen unmittelbar an den getrenntlebenden Ehegatten. |
Hinweis
Bei Bestehen einer Beihilfeversicherung kann eine Einwilligung gegenüber dem Versicherer zur Auszahlung der Versicherungsleistungen unmittelbar an den getrenntlebenden Ehegatten erteilt werden.
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Verpflichtung zur Bezahlung von Rechnungen aus ärztlicher Behandlung für den bedürftigen Ehegatten (Erfüllungsübernahme gem. § 329 BGB); |
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Teilung des Vertrages über Krankheit und Pflege und Umwandlung in eine Einzelversicherung. |
Rz. 292
Hinweis
Der Unterhaltspflichtige ist zur Mitwirkung an einer Umwandlung verpflichtet, da er durch die Umwandlung keine Nachteile hat.