Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 415
In sog. salvatorischen Klauseln kann festgelegt werden, ob und inwieweit einzelne Teile der Vereinbarung der Beteiligten bei Nichtdurchführung, Änderung oder Unwirksamkeit gleichwohl gelten sollen.
Ist eine Verknüpfung nicht notwendig, empfiehlt sich gleichwohl die Feststellung dieser Tatsache und darüber hinaus eine Formulierung, die den Ersatz einer unwirksamen Vereinbarung durch eine solche festlegt, die dem Willen der Beteiligten am nächsten kommt.
Dies kann wie folgt formuliert werden:
Rz. 416
Muster 7.103: Salvatorische Klausel
Muster 7.103: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden oder sollte eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, soweit wir bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
Nach unserem Willen ist keine Vertragsbestimmung mit einer anderen Bestimmung so miteinander verbunden, dass die Unwirksamkeit der einen die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Es entspricht insbesondere unserem Willen, dass die in Ziff. _________________________ und Ziff. _________________________ getroffenen Regelungen zum _________________________ unabhängig von der in Ziff. _________________________ getroffenen Regelung zum Unterhalt gelten sollen. Diese Regelungen sollen in jedem Fall bestehen bleiben, wenn eine oder mehrere der anderen Regelungen unwirksam sein oder werden sollten oder sich ein Vertragspartner aus Billigkeitsgründen nicht an einer bestimmten Regelung festhalten lassen muss. Eine abweichende Festlegung für diese oder andere Vertragsteile wünschen wir auch nach ausdrücklicher Belehrung des Notars über die gesetzliche Folge einer Teilnichtigkeit, die im Zweifel zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, nicht.
Rz. 417
Soll eine (Teil-)Verknüpfung erfolgen, kann dies wie folgt geschehen:
Muster 7.104: Salvatorische Klausel mit Teilunwirksamkeit
Muster 7.104: Salvatorische Klausel mit Teilunwirksamkeit
Sollten Regelungen in dieser Urkunde unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung hierauf wird nicht unzulässig.
Insbesondere lässt ein Rücktritt vom Erbvertrag die ehevertraglichen und sonstigen Vereinbarungen grds. unberührt und umgekehrt berührt die Unwirksamkeit von Regelungen im Ehevertrag den Bestand der Verfügungen von Todes wegen nicht. Die Regelungen in Ziffer _________________________ zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes stehen jedoch unter der Bedingung, dass die erbvertragsmäßig getroffene (teilweise) Erbeinsetzung der Ehefrau nicht durch Rücktritt oder in anderer Weise unwirksam geworden ist. Eine Erbausschlagung hat jedoch keine Auswirkungen auf diese Regelungen.
Die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lässt insbesondere auch die güterrechtlichen Regelungen unberührt.