Rz. 451

Im Rahmen einer Ehescheidung kommt es häufig zu Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG.

Grundsätzlich kann niemand am gemeinsamen Eigentum mit dem geschiedenen Ehegatten festgehalten werden. Einigt man sich nicht über eine Zuordnung oder den Verkauf gemeinsamer Immobilien, wird häufig ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet. Dies geschieht schon deshalb, um dadurch den anderen Ehegatten, der das Objekt ggf. bewohnt, unter Druck zu setzen, einer einvernehmlichen Regelung zuzustimmen.

Um die Verwertung einer Immobilie zu verzögern, ggf. dann auch zu einer Einigung zu gelangen, besteht die Möglichkeit, eine Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen. Eine Beantragung der Einstellung ist möglich gem. § 180 Abs. 2 ZVG sowie gem. § 180 Abs. 3 ZVG.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG für längstens sechs Monate erfolgt, wenn dies "bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint", so § 180 Abs. 2 S. 1 ZVG.

 

Rz. 452

Die Einstellungsfrist von sechs Monaten führt dazu, dass nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die sie als vorübergehender Natur darstellen und entsprechend innerhalb von sechs Monaten, höchstens innerhalb eines Jahres bei entsprechender Verlängerung, behebbar sind.[361]

Solche Gründe können zum Beispiel darin liegen, dass unmittelbar bevorstehende Reparaturen oder Renovierungen eine Werterhöhung herbeiführen werden[362] oder wenn Einigungsbemühen erfolgversprechend erscheinen.

Demgegenüber dient die Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 3 ZVG dem Schutz gemeinsamer Kinder oder Adoptivkinder.[363] Danach kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist.[364]

 

Rz. 453

Materielle Gründe, etwa, dass durch die Veräußerung des Familienheims sich die Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse des Kindes nachhaltig verschlechtern würden, reichen hierzu nicht aus.[365] Ausreichend wären konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der schulischen Entwicklung des Kindes.[366] Umgekehrt reicht der Verlust des Familienerhalts verbunden mit Umzug etc. nicht aus.[367]

[361] BGH NJW 2004, 3635; Stöber, Rn 12; LG Frankenthal Rpfleger 1985, 315.
[364] Stöber, § 180 ZVG Rn 13.
[365] Stöber, § 180 ZVG Rn 13.
[366] LG Heidelberg FamRZ 1991, 588.
[367] LG Essen FamRZ 1988, 1191.

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