Rz. 210

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB.

"Gewalt" ist jedoch nicht der strafrechtliche Gewaltbegriff zu übernehmen.[170] Der Gewaltbegriff wird in § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB konkretisiert mit "körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen".

Mit dem Verbot körperlicher Bestrafungen wird jede Form der Einwirkung auf den Körper des Kindes zum Zwecke der Erziehung für unzulässig erklärt. Den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechtes gibt es nicht (mehr).

Ursprünglich hieß es in § 1631 Abs. 2 BGB:

Zitat

"Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden."

1957 wurde der Wortlaut zwar verändert, maßgeblich aber aus Gründen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Erst im Jahre 2000 wurde das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung eingeführt, obwohl übrigens die UN-Kinderrechtskonvention schon seit dem Jahre 1989 die gewaltfreie Erziehung für Kinder eingefordert hatte.

Und auch anschließend war man sich in unserer Gesellschaft noch nicht einig:

So formulierte Diederichsen noch 2012 in der 71. Auflage des Palandt[171] in der Kommentierung zu § 1631 BGB:

Zitat

"Körperliche Züchtigungen sind … kein institutionalisiertes Erziehungsmittel mehr."

Erst nach Übernahme der Kommentierung durch Frau Dr. Götz[172] wurde der Satz in der 72. Auflage ersetzt wie folgt:

Zitat

"Körperliche Züchtigungen sind unzulässig."

[170] BT-Drucks 14/1247, 7.
[171] Palandt/Diederichsen, 71. Aufl., § 1631 Rn 5 ff. (ab 81. Aufl.: Grüneberg/Bearbeiter*in).
[172] Palandt/Götz, 72. Aufl., § 1631 Rn 5 ff.

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