Rz. 212

Eltern pflegen, erziehen und beaufsichtigen das Kind; sie bestimmen auch seinen Aufenthalt, § 1631 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsam getroffene Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes bleibt, solange keine anderweitige gerichtliche Regelung getroffen ist, auch nach Trennung der Eltern bindend.[173] Die Personensorge umfasst auch die Vertretung und Regelung bezüglich Angelegenheiten der schulischen Ausbildung.[174] Eltern bestimmen (grundsätzlich) den Umgang des Kindes mit Dritten – § 1632 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 213

Die elterliche Sorge ist durch Schutzbedürfnisse, Erziehungsziel und Persönlichkeitsrechte des Kindes gebunden. Der Gesetzgeber hat Erziehungsgrundsätze aufgestellt.

§ 1626 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das steigende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Dies beinhaltet ein partnerschaftliches Eltern-Kind-Verhältnis.

Ein Eingriff in den Ermessensbereich der Eltern, was nach deren subjektiver Auffassung dem Kindeswohl dient, setzt eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne § 1666 BGB voraus. Außerhalb dieser Grenzen wird auch an einen Verstoß der Eltern gegen Erziehungsgrundsätze keine Folge geknüpft.

[173] AG Bad Iburg FamRZ 2000, 1036.
[174] OVG Münster FamRZ 2002, 232.

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