Rz. 433

Beispiele für Sittenwidrigkeit:

Ausnutzung einer Zwangslage des Verzichtenden, z.B. bei Vermittlung von Ehefrauen aus den Entwicklungsländern;[343]
Abkaufen der Scheidungsbereitschaft durch den Verzicht;[344]
Ursächliche Verbindung von Sorgerecht und Unterhaltsverzicht;[345]
Zwangsläufige Überbürdung der Unterhaltslast auf Dritte, z.B. das Sozialamt;[346] aber OLG Karlsruhe: "bei notariell vereinbartem beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eine der beiden Parteien bewusst gewesen waren."[347]
Sonstige Einzelfälle, wenn die Vereinbarung nach dem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt. Im Einzelfall sind dabei die Motive der Ehegatten und der Zeitpunkt der Vereinbarung zu berücksichtigen;[348] zum Inhalt ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berührt.[349]
[343] BGH FamRZ 1992, 1403.
[344] BGH FamRZ 1990, 372.
[345] "Abkaufen des Sorgerechts"; BGH FamRZ 1984, 778; BGH FamRZ 1986, 444; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 596.
[346] BGH FamRZ 1992, 1463.
[347] FamRZ 2001, 1217.
[348] BGH NJW 1991, 913; BGH NJW 1997, 126; BGH NJW 1997, 192.
[349] Vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343 ff. mit Anm. Schwab zu Rechtsprechung des BVerfG im Bereich der Unterhaltsvereinbarung/Unterhaltsverzicht FamRZ 2001, 349f.

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