Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 175
Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind jeweils hälftig zwischen den Eheleuten zu teilen, § 1 VersAusglG. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich allerdings nur auf Antrag statt, § 3 III VersAusglG.
Nach § 6 I VersAusglG können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Eheleute ihn ganz oder teilweise ausschließen sowie Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 29 bis 24 VersAusglG vorbehalten.
Nach § 7 VersAusglG ist eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, notariell zu beurkunden. Für eine Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages gilt die strengere Form des § 1410 BGB (notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit).
Rz. 176
Der komplette Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich ebenso möglich wie ein Teilausschluss hinsichtlich einzelner Anrechte.
Formulierungsbeispiel des völligen Ausschlusses im notariellen Vertrag:
Muster 7.51: Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Muster 7.51: Ausschluss des Versorgungsausgleichs
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Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG. Der Verzicht erstreckt sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs (§ 227 FamFG). Wir nehmen den Verzicht wechselseitig an.
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Der Notar wird zur Vermeidung eigener Haftung eine ausführliche Belehrung anschließen etwa wie folgt:
Rz. 177
Auch Teilverzichte sind möglich, z.B. der Ausschluss aller Rechte mit Ausnahmen:
Muster 7.52: Teilverzicht auf Versorgungsausgleich
Muster 7.52: Teilverzicht auf Versorgungsausgleich
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Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf sämtliche Versorgungsanrechte, außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Verzicht erstreckt sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs (§ 227 FamFG).
Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
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Rz. 178
Ebenso ist es möglich, einzelne Versorgungen herauszunehmen:
Muster 7.53: Herausnahme einzelner Anrechte zum Versorgungsausgleich
Muster 7.53: Herausnahme einzelner Anrechte zum Versorgungsausgleich
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Für unsere Ehe soll der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG durchgeführt werden. Die Parteien sind darüber einig, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs lediglich die gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden sollen.
Wir verzichten jedoch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG bezüglich der vom Ehemann erworbenen betrieblichen Altersversorgung bei der _________________________.
Der Verzicht erstreckt sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs (§ 227 FamFG).
Die Ehefrau verzichtet insoweit auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Ehemann nimmt diesen Verzicht an.
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Rz. 179
Aber auch der völlige Ausschluss und der Abschluss einer Lebensversicherung ist möglich:
Muster 7.54: Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Abschluss einer Lebensversicherung
Muster 7.54: Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Abschluss einer Lebensversicherung
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Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Der Verzicht erstreckt sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs (§ 227 FamFG).
Der Ehemann verpflichtet sich, für die Ehefrau als versicherte Person, Rentenbegünstigte und Versicherungsnehmerin eine Rentenversicherung in Höhe einer monatlichen Altersrente von _________________________ EUR sowie einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von _________________________ EUR abzuschließen. Die Altersrente beginnt mit dem vollendeten 60. Lebensjahr der Ehefrau. Die Berufsunfähigkeitsrente wird maximal bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt. Beitragszahler der Lebensversicherung ist der Ehemann. Er verpflichtet sich, innerhalb vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung einen Einmalbeitrag in eine von der Ehefrau zu wählende Lebensversicherung einzuzahlen. Sollte dieser Beitrag zur Abdeckung der gesamten Rentenzahlungen nicht ausreichen, ist der Ehemann zum Nachschießen verpflichtet.
Für den Fall des Todes der Ehefrau steht dem Ehemann unwiderruflich das Bezugsrecht zu.
Sollte die Ehefrau vor Rentenbeginn versterben, ist der Versicherungsvertrag so zu konzipieren, dass eine Beitragsrückgewähr erfolgt.
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Der Versorgungsausgleich ist im "Ranking" der Rechtsprechung allerdings sehr hoch angesiedelt. Jeder teilweise oder vollständige Verzicht muss auf ein Äquivalent treffen, mit dem der Verzicht begründet werden kann. Da der finanzielle Umfang gerade bei Rentenversorgungen sehr schwierig zu berechnen ist, empfiehlt es sich in solchen Fällen, den Beteiligten die Beratung eines Rentenberaters oder die Berechnung durch einen Sachverständigen "aufzunötigen".