Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 149
Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des Anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Ehegatten von besonderer Bedeutung sind.
Rz. 150
Dies ist z.B. der Fall, wenn es Kinder aus früheren Ehen oder früheren Beziehungen gibt. Die Verpflichtung, z.B. ein auswärts lebendes Kind in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, kann miteinander vereinbart werden.
Muster 7.35: Aufnahme von Verwandten des anderen Ehegatten
Muster 7.35: Aufnahme von Verwandten des anderen Ehegatten
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen folgende Vereinbarung und erklären vorab:
1.
Wir sind miteinander verlobt und werden am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander schließen. Aus früherer Ehe von Frau _________________________ ist das am _________________________ geborene Kind _________________________ hervorgegangen. Das Kind ist derzeit im Internat in _________________________ untergebracht. Ich, Frau _________________________, plane, das Kind in meinem Haushalt aufzunehmen.
2.
Wir vereinbaren, dass die Aufnahme des Kindes _________________________ durch Frau _________________________ in die gemeinsame häusliche Gemeinschaft jederzeit möglich ist. Herr _________________________ wird das Kind in die eheliche Gemeinschaft gleichberechtigt und gleichwertig aufnehmen und dem Kind den angemessenen Respekt und die liebevolle Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt zukommen lassen.
Mir, Herrn _________________________, ist bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung die Ehe stark gefährden würde. Ich werde daher verantwortungsbewusst auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen.
(Unterschriften der Beteiligten)
Ein anderer Grund für die Konkretisierung einer Rücksichtnahme in persönlichen Angelegenheiten stellt die häusliche Gewalt dar. Ist es einmal zu häuslicher Gewalt gekommen, wird das Gewaltopfer erhebliche Probleme damit haben, den Versicherungen des anderen Partners zu vertrauen, dass es zukünftig zu Gewalttätigkeit nicht kommen wird.
Rz. 151
Auch wenn in solchen Fällen grundsätzlich die sofortige Trennung anzuraten ist, kann eine Vereinbarung geschlossen werden, die dem Opfer eine gewisse Handlungssicherheit bietet, dem Täter dagegen verdeutlicht, dass er intensiv am Problem der Aggressivität arbeiten muss, um die Ehe nicht zu zerstören.
Muster 7.36: Vereinbarung zum Unterlassen häuslicher Gewalt
Muster 7.36: Vereinbarung zum Unterlassen häuslicher Gewalt
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen die folgende Vereinbarung und erklären vorab:
1.
Ich, Herr _________________________, habe mich im Rahmen unserer Ehe aggressiver häuslicher Gewalt schuldig gemacht. Ich bedauere mein Verhalten und will ausschließen, dass so etwas jemals wieder geschieht.
2.
Wir vereinbaren, dass Herr _________________________ jede Art häuslicher Gewalt gegenüber Frau _________________________ zukünftig unterlassen wird. Wir stellen fest, dass jede erneute häusliche Gewalt nach § 1565 Abs. 2 BGB einen Grund darstellt, eine sofortige Ehescheidung zu beantragen, weil wegen begangener grober Eheverletzung und körperlicher Misshandlung die Fortsetzung der Ehe für Frau _________________________ aus Gründen, die in der Person von Herrn _________________________ liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
3.
Herr _________________________ wird sich einer angemessenen psychotherapeutischen Behandlung zur Aggressionsbearbeitung unterziehen und hierüber Frau _________________________ laufend berichten. Frau _________________________ ist bereit, erforderlichenfalls an der therapeutischen Behandlung von Herrn _________________________ mitzuwirken.
(Unterschriften der Beteiligten)
Rz. 152
Im Rahmen der Verpflichtung zum Beistand in persönlichen Angelegenheiten ist auch auf die religiösen und sittlichen Anschauungen des Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Gehören Eheleute oder zukünftige Eheleute verschiedenen Auffassungen zu religiösen Fragen an oder stammen sie aus unterschiedlichen Kulturen, kann es sinnvoll sein, eine Vereinbarung über religiöse und sittliche Anschauungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn – zukünftige – Eheleute planen, einmal gemeinsame Kinder zu erziehen.
Unterschiedliche religiöse und/oder sittliche Auffassungen können zu Streit und Auseinandersetzung führen.
Rz. 153
Eine, zukünftige Konflikte vermeidende, Absichtserklärung könnte daher wie folgt vereinbart werden:
Muster 7.37: Vereinbarung zu religiöser Anschauung
Muster 7.37: Vereinbarung zu religiöser Anschauung
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen die folgende Vereinbarung und erklären vorab:
1.
Ich, Herr _________________________, gehöre aus innerer Überzeugung keiner religiösen Gemeinschaft...