Verhandelt
zu _________________________
am _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …
mit dem Amtssitz in _________________________, erschienen heute:
1. |
Herr A._________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ geb. am _________________________ |
2. |
Frau A _________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ |
Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen Personalausweise
zu 1) Nr.: _________________________
zu 2) Nr.: _________________________
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen ersuchten sodann um die Beurkundung eines
Grundstücksübergabevertrages
mit Auflassung
und erklärten zu notariellem Protokoll:
I.
Ausgangslage
Wir waren seit dem _________________________ miteinander verheiratete Eheleute. Unsere Ehe ist rechtskräftig geschieden seit dem _________________________
Der Ersch. zu 1 hat hinsichtlich des von der Ersch. zu 2 bewohnten gemeinsamen Immobilie der Erschienenen bei dem Amtsgericht in _________________________ einen Teilungsversteigerungsantrag gem. § 180 Abs. 1 ZVG gestellt. Das Verfahren ist anhängig seit dem _________________________
Die Erschienene zu 2 hat die einstweilige Einstellung des Verfahrens für 6 Monate beantragt, § 180 Abs. 2 ZVG. Über den Antrag ist bisher nicht entschieden.
Im Hinblick auf diese Ausgangssituation einigen wir uns wie folgt.
II.
Grundstücksübertragung
§ 1
Grundbesitz
Der Erschienene zu 1) ist – zu ½ Anteil – eingetragener Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:
Grundbuch von _________________________ Blatt
Gemarkung _________________________
Flur _________________________
Flurstück _________________________
"Gebäude- und Freifläche, _________________________",
Größe _________________________ qm.
Seinen ½ Anteil an dem vorgenannten Grundbesitz, mit den darauf befindlichen Gebäuden, den Bäumen und Sträuchern, so wie heute alles steht und liegt, im Folgenden "Übertragungsgegenstand" genannt, überträgt der Erschienene zu 1), im Folgenden "Überlasser" genannt, hiermit auf seine geschiedene Ehefrau, die Erschienene zu 2), im Folgenden "Übernehmerin" genannt.
Die Übertragung erfolgt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung des zwischen den Vertragsbeteiligten durchgeführten Scheidungsverfahrens.
§ 2
Grundbuchinhalt
Der beurkundende Notar hat den Grundbuchinhalt...