Rz. 332

Grundsätzlich ist eine Absicherung während der Trennungszeit für die nicht erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehegatten gegeben, § 10 SGB V.[268]

 

Rz. 333

Allerdings besteht auch in der Trennungszeit kein Versicherungsschutz mehr, z.B. bei einer Beamtenehe. Wenn der arbeitende Ehegatte die private Versicherung seines Ehepartners nicht mehr bezahlt, kann der Berechtigte die Kosten für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Absicherung verlangen, § 1578 Abs. 2 BGB analog.[269]

 

Rz. 334

Im Übrigen bemisst sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.

 

Rz. 335

 

Beispiel

 
Einkommen des Verpflichteten 2.800 EUR
(vorläufige) Unterhaltsquote der Berechtigten: 2.800 EUR x 45 % = 1.260 EUR
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %[270]): 1.260 EUR x 14,6 % = 184 EUR
abzgl. Krankenvorsorge 184 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.616 EUR
Unterhaltsquote x 45 %
Endgültiger Elementarunterhalt 1.177 EUR

Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel 184 EUR Krankenvorsorge- und 1.177 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.361 EUR.

 

Rz. 336

In der Praxis wird hier der Pflegevorsorgeunterhalt (3,05 %)[271] einzubeziehen sein, sodass an Vorsorge der Betrag von 17,65 % einzusetzen ist.[272] Dies ergibt nach dem obigen Beispiel folgende Berechnung:

 
Kranken- u. Pflegevorsorge (17,65 %): 1.260 EUR x 17,65 % = 222,39 EUR
Einkommen des Verpflichteten 2.800,00 EUR
Abzgl. Kranken- u. Pflegevorsorge 222,39 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.577,61 EUR
45 % Unterhaltsquote 1.159,92 EUR

Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel daher 222 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt und 1.160 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.382 EUR.

 

Rz. 337

Die tariflichen Sätze der Krankenversicherung können höher sein, so dass der Wunsch der Beteiligten bestehen kann, hier zu einer – unterhaltsverstärkenden – Krankenvorsorge zu kommen.

 

Rz. 338

In einer Vereinbarung ist zunächst klarzustellen, ob und aus welchem Grund ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Vorsorgeunterhalt wegen Krankheit und Pflege besteht.

Die Kosten sind auch konkret zu beziffern und unbedingt gesondert auszuweisen, um Veränderungen in Abweichung von Regeln betreffend Elementarunterhalt erfassen zu können.[273]

 

Rz. 339

Zur Sicherung, dass der Berechtigte die Beträge für Vorsorge wegen Krankheit und Pflege tatsächlich zweckentsprechend verwendet, kann es sinnvoll sein, zu vereinbaren, dass in bestimmten zeitlichen Abständen der Berechtigte die zweckentsprechende Verwendung nachweist. Es kann vereinbart werden, dass etwa halbjährlich der Berechtigte die Belege unaufgefordert übersendet.

 

Rz. 340

Um zu vermeiden, dass der Berechtigte hier ständig in einer Verpflichtung steht, könnte alternativ vereinbart werden, eine Berechtigung des Verpflichteten zu vereinbaren, sich selbst entsprechende Auskünfte beim Versicherer einzuholen. Schließlich ist es sinnvoll, das Recht des Verpflichteten vorzubehalten, für den Fall einer zweckfremden Verwendung des Vorsorgeunterhalts diesen mit befreiender Wirkung direkt an den Versicherer zahlen zu können.

[268] Ausführlich dazu Mleczko, ZFE 2006, 128.
[269] BGH FamRZ 1983, 676, 677; BGH FamRZ 1988, 145, 147; BGH FamRZ 1989, 483.
[270] 2022 gültiger Wert.
[271] 3,30 % für über 23jährige kinderlose Arbeitnehmer.
[272] 2022 gültiger Wert.
[273] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 326.

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