Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 232
Einigen sich Eheleute im Falle der Trennung voneinander über die Folgen des Scheiterns ihrer Ehe, werden Sie regelmäßig die Trennungs- und Scheidungsfolgen im Falle einer Einigung in gleicher Weise regeln, also Unterhalt für die Zeit nach Trennung und auch nach Scheidung festlegen, kindschaftsrechtliche Fragen nicht ausschließlich auf die Trennungszeit lösen und güterrechtliche Vereinbarungen mit bleibendem Charakter schließen.
Rz. 233
Selten wird es zu ausschließlichen Trennungsvereinbarungen kommen.
Ist dies aber der Fall, weil Eheleute ernsthaft versuchen wollen, Ihre Ehe wieder aufzunehmen, muss unbedingt bedacht werden, dass man nicht Lösungen vereinbart, die im Falle des Wiederaufnehmens des ehelichen Zusammenlebens unerwünschte negative Auswirkungen haben kann.
Dies betrifft insbesondere
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Regeln zum Güterrecht wie beispielsweise eine vereinbarte Gütertrennung, |
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Regeln zum Unterhalt wie etwa eine fortwirkende unterhaltsverstärkende Vereinbarung, |
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Regeln zum Kindschaftsrecht wie die Übertragung – ggf. von Teilen – der elterlichen Sorge oder ausgestellten notariellen Vollmachten. |
I. Muster zu Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
1. Allgemeiner Eingangstext für eine Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Rz. 234
Der Eingangstext entspricht dem Text zum – vorsorgenden – Ehevertrag. In § 1 ist die unterschiedliche Ausgangslage kurz darzustellen.
Muster 7.76: Allgemeiner Eingangstext für eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Muster 7.76: Allgemeiner Eingangstext für eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung
§ 1 Ausgangslage
Wir haben am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ die Ehe geschlossen.
Aus unserer Ehe sind keine Kinder/die Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, hervorgegangen.
Wir leben getrennt.
Zwischen uns ist ein Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht _________________________ anhängig.
alternativ:
Wir beabsichtigen, das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten.
Die nachfolgenden Regelungen sollen – soweit rechtlich möglich – sowohl für die Dauer des Getrenntlebens wie auch für die Zeit nach einer möglichen Scheidung unserer Ehe Geltung haben.
Dementsprechend schließen wir die folgende
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
…
2. Grundsätze einer Regelung bei Trennung und Scheidung
Rz. 235
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB.
Rz. 236
Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständliche Regelung ansonsten streitig und durch gerichtliches Verfahren gelöste Interessengegensätze.
Rz. 237
Grundsätzlich sind alle Folgen einer Trennung und Scheidung durch eine Vereinbarung regelbar, ohne einen Notarvertrag schließen zu müssen.
Rz. 238
Es gibt jedoch Ausnahmen:
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Vereinbarungen über den Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB) |
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Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG) |
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Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) sowie |
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Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB) |
Rz. 239
Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.
Rz. 240
Hinweis
Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.
Rz. 241
Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b Satz 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.
Rz. 242
Sämtliche Regelungen betreffend Zugewinnausgleichsforderungen vor Entstehung der Forderung selbst (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB) bedürfen der notariellen Beurkundung, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies dient dem Schutz beider Ehegatten.
II. Vereinbarungen zum Zugewinn
Rz. 243
Selten sind die güterrechtlichen Probleme der Eheleute bei Trennung und Scheidung das einzige Problem, das bei Scheitern ihrer Beziehung geregelt werden muss. Häufig sind es auch die sonstigen Folgen wie die Fragen des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs, der Haushaltssachen, der Ehewohnung etc., die der Regelung bedürfen.
Rz. 244
Eheleute schnüren häufig ein "Gesamtpaket", in welchem die Modifizierung von Zugewinnausgleichsansprüchen, ein Teilverzicht oder ein vollständiger Verzicht möglich sind.
1. Verzicht auf Zugewinnausgleich
Rz. 245
Die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ist in denselben Grenzen möglich, in denen auch zu Beginn der Ehe der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche möglich war.
Rz. 246
D...