Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Allgemeiner Eingangstext für eine Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Rz. 234
Der Eingangstext entspricht dem Text zum – vorsorgenden – Ehevertrag. In § 1 ist die unterschiedliche Ausgangslage kurz darzustellen.
Muster 7.76: Allgemeiner Eingangstext für eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Muster 7.76: Allgemeiner Eingangstext für eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung
§ 1 Ausgangslage
Wir haben am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ die Ehe geschlossen.
Aus unserer Ehe sind keine Kinder/die Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, hervorgegangen.
Wir leben getrennt.
Zwischen uns ist ein Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht _________________________ anhängig.
alternativ:
Wir beabsichtigen, das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten.
Die nachfolgenden Regelungen sollen – soweit rechtlich möglich – sowohl für die Dauer des Getrenntlebens wie auch für die Zeit nach einer möglichen Scheidung unserer Ehe Geltung haben.
Dementsprechend schließen wir die folgende
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
…
2. Grundsätze einer Regelung bei Trennung und Scheidung
Rz. 235
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB.
Rz. 236
Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständliche Regelung ansonsten streitig und durch gerichtliches Verfahren gelöste Interessengegensätze.
Rz. 237
Grundsätzlich sind alle Folgen einer Trennung und Scheidung durch eine Vereinbarung regelbar, ohne einen Notarvertrag schließen zu müssen.
Rz. 238
Es gibt jedoch Ausnahmen:
▪ |
Vereinbarungen über den Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB) |
▪ |
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG) |
▪ |
Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) sowie |
▪ |
Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB) |
Rz. 239
Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.
Rz. 240
Hinweis
Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.
Rz. 241
Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b Satz 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.
Rz. 242
Sämtliche Regelungen betreffend Zugewinnausgleichsforderungen vor Entstehung der Forderung selbst (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB) bedürfen der notariellen Beurkundung, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies dient dem Schutz beider Ehegatten.