Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 264
Einigen sich Eheleute über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, bedarf diese Vereinbarung keiner besonderen Form. Hierfür sind lediglich Angebot und Annahme erforderlich, §§ 145 ff. BGB.
Soll die Unterhaltsvereinbarung – wie ein gerichtlicher Beschluss – vollstreckbar sein, bedarf sie allerdings einer notariellen "Unterwerfungsklausel" zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Verpflichteten (§ 800 ZPO).
Rz. 265
Hinweis
Die Rechtsprechung neigt dazu, die Erklärungen der Beteiligten "restriktiv" auszulegen, im Zweifel also keine Vereinbarung anzunehmen.
Beachte!
Wer sich auf eine – ggf. mündlich geschlossene – Unterhaltsvereinbarung beruft, hat diese vollumfänglich zu beweisen.
1. Unterhaltsverzicht
Rz. 266
Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360 a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.
Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht kommt. Während eine Unterschreitung des Trennungsunterhalts von 20 % noch für zulässig gehalten wird, hält das OLG Hamm eine Unterschreitung von ⅓für nicht mehr zulässig.
Ob im Bereich zwischen diesen Werten eine Unterschreitung zulässig ist, entscheidet sich nach dem Einzelfall. So wird umso eher eine Zulässigkeit gegeben sein, je mehr sonstige Vorteile für den Anspruchsberechtigten vorhanden sind. Darf er beispielsweise zum Teil oder gar vollständig anrechnungsfrei hinzuverdienen, dürfte eine Zulässigkeit bis zu einer Unterschreitung von ⅓ des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs möglich sein.
Rz. 267
Wenn auch ein Verzicht auf die Zahlung von Trennungsunterhalt nicht möglich ist, können sich die Parteien im Rahmen unterschiedlicher Auffassungen über die Höhe eines zu zahlenden Trennungsunterhalts selbstverständlich verständigen. Steht jedoch die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts fest, darf eine Einigung nach ständiger Rechtsprechung die Zahlung von 4/5des Betrages nicht unterschreiten.
Ein vollständiger Verzicht für die Zukunft scheitert an §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB.
Selbst gegen Abfindung ist ein Verzicht nicht möglich.
Rz. 268
Soll Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden, weil der Unterhaltsschuldner gemeinsame Verbindlichkeiten allein abträgt, liegt hierin nach Auffassung des BGH nicht unbedingt ein unwirksamer Verzicht.
Rz. 269
Hinweis
Möglich ist auch die vertragliche Vereinbarung einer Konkretisierung des Zeitpunktes der Erwerbsobliegenheit des Berechtigten im Sinne von § 1361 Abs. 2 BGB. Eine solche Vereinbarung kann mit einer zeitlichen Befristung und mit der Verpflichtung des Ehegatten zum Nachweis von Erwerbsbemühungen kombiniert werden.
Rz. 270
Insgesamt sind folgende Verzichtsvereinbarungen unzulässig:
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Verzicht auf Trennungsunterhalt auch bei – aktuell – fehlender Bedürftigkeit; |
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Verzicht auf Trennungsunterhalt wegen eigener Einkünfte des Berechtigten, aber höheren Einkünften des anderen Ehegatten; |
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Verzicht auf Trennungsunterhalt, weil der Berechtigte durch den anderen Ehegatten im Innenverhältnis von der Erfüllung einer Verbindlichkeit (z.B. Darlehen für die Ehewohnung) freigestellt wird; |
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Abfindung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft; § 1614 Abs. 1 BGB gilt auch für den Fall eines entgeltlichen Verzichts. Vereinbaren die Beteiligten, dass zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche sowohl für die Trennungszeit als auch nach Scheidung der Ehe eine einmalige Abfindungssumme gezahlt wird, bleibt derjenige Teil der Vereinbarung unwirksam, der den Trennungsunterhalt betrifft. Das Recht zur Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen ist auch dann gegeben, wenn die Abfindungssumme bereits bezahlt ist. |
Rz. 271
Hinweis
Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Beträge sollte in diesen Fällen vertraglich festgehalten und evtl. abgesichert werden.
Rz. 272
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Verzicht auf Trennungsunterhalt "für die Gegenwart", also für einen kürzeren Zeitraum z.B. eine evtl. nur kurze Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, |
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Erschwerung der Möglichkeit, eine Erhöhung des Unterhalts nach §§ 238, 239 FamFG zu verlangen, |
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Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhalt, |
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Nicht unwesentliche Stundung des Trennungsunterhaltsanspruchs, |
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Verpflichtung, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen (pactum de non petendo). |