Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Versöhnung
Rz. 476
Versöhnen sich die Beteiligten, statt das Scheidungsverfahren durchzuführen, sind Scheidungsfolgenvereinbarungen ersichtlich gegenstandslos. Es handelt sich um Vereinbarungen, die für den Fall der Ehescheidung geschlossen werden. Die Regelungen kommen daher schlicht nicht zur Anwendung.
Widerruflich sind in diesem Fall Scheidungsfolgenvereinbarungen jedoch nicht. Die Auffassung, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung kraft Gesetzes unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass die Ehe geschieden wird und deshalb ebenso wie die Zustimmung zur Scheidung widerruflich sei verkennt, dass es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung um eine vertragliche Vereinbarung handelt.
Der vertragliche Charakter unterscheidet die Vereinbarung von einem Scheidungsantrag, dessen Zustimmung und der Widerruflichkeit der Zustimmung. Scheidungsfolgenvereinbarungen können allerdings Regeln enthalten, die von erheblicher Bedeutung sind, auch für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden wird und die Vereinbarung als wirksam anzusehen ist.
Rz. 477
Namentlich hinsichtlich des Güterrechts werden häufig Scheidungsfolgenvereinbarungen Regelungen getroffen, die den Zugewinnausgleich regeln und die gleichzeitig eine rechtliche Veränderung herbeiführen, wie etwa die gleichzeitige Vereinbarung der Gütertrennung.
Rz. 478
Hinweis
In jeder Scheidungsfolgenvereinbarung sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob die Vereinbarung nur für den Fall der Ehescheidung gilt oder auch dann, wenn es nicht zur Scheidung kommt.
Rz. 479
Eine Vereinbarung kann wie folgt formuliert werden:
Muster 7.126: Fortgeltung einer Vereinbarung bei Nichtdurchführung der Scheidung
Muster 7.126: Fortgeltung einer Vereinbarung bei Nichtdurchführung der Scheidung
Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn das Ehescheidungsverfahren nicht durchgeführt wird.
Rz. 480
Will man eine Anknüpfung an die Fortsetzung der Ehe vereinbaren, kann formuliert werden:
Muster 7.127: Fortgeltung einer Vereinbarung bei Fortsetzung der Ehe
Muster 7.127: Fortgeltung einer Vereinbarung bei Fortsetzung der Ehe
Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn eine Scheidung nicht stattfindet und die Ehe fortgesetzt wird.
Rz. 481
Hinsichtlich eines Unterhaltstitels ist jedoch zu beachten, dass ein für den Trennungsunterhalt errichteter Unterhaltstitel im Falle der Versöhnung, also dem Zusammenleben über einen längeren Zeitraum, erlischt.
Eine Versöhnung ist nicht bei kurzfristigem Versuch der Wiederaufnahme der Ehe anzunehmen, sondern führt erst dann zum Erlöschen eines Trennungsunterhaltstitels, wenn die Beteiligten mindestens ca. drei Monate wieder als Eheleute zusammengelebt haben.
Rz. 482
Die Weitergeltung eines Vollstreckungstitels über Trennungsunterhalt kann auch nicht vertraglich vereinbart werden.
Anderes gilt für Scheidungsfolgenvereinbarungen, da diese nur "für den Fall" einer Scheidung getroffen werden.
Rz. 483
Enthält aber z.B. die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Unterhaltsverzicht, kann eine solche Regelung wie auch andere "anlassbezogene Regelungen", die etwa mit einer zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Ehekrise ihren Zusammenhang hat, die Wirkung auch dann verlieren, wenn das Bestehenbleiben der Vereinbarung vereinbart wurde. Dem begünstigten Ehegatten kann die Berufung auf einen solchen Unterhaltsverzicht, der lediglich eine krisenbehaftete, anders bezogene Regelung darstellte, gem. § 242 BGB versagt werden.
2. Erschwerung der Scheidung
Rz. 484
Eine Versöhnung oder aber die Nichtdurchführung einer Scheidung darf allerdings nicht erzwungen werden.
Grundsätzlich gilt, dass Eheleute die Scheidung ihrer Ehe nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen können, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach §§ 134 oder 138 BGB nichtig.
Beispiel
Herr … erklärt, dass er sich von seiner zukünftigen Ehefrau nicht scheiden lassen werde. Sofern er dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau eine Abfindungssumme von 100.000 EUR vorbehaltlos zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig bei Rechtskraft der Scheidung.
Es ist daher z.B. auch nicht möglich, eine längere als die vom Gesetz vorgesehene Zeit der Trennung zu vereinbaren, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Ebenso wenig möglich ist die Vereinbarung, die Scheidung der Ehe – auf Zeit oder lebenslänglich – auszuschließen, um damit die für einige Zeit sichere oder aber dauerhafte eheliche Bindung herbeizuführen.
Die folgende Vereinbarung wäre wohl aber möglich:
Rz. 485
Muster 7.128: Vereinbarung von Abfindung im Falle der Scheidung (Erschwerung der Scheidung)
Muster 7.128: Vereinbarung von Abfindung im Falle der Scheidung (Erschwerung der Scheidung)
Herr ______________________...