Rz. 286

Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch gegen den Erben überhaupt geltend machen will, nicht einzugreifen. Der Gläubiger soll diese Entscheidung nicht ausüben können, da er ansonsten die Stellung des Pflichtteilsberechtigten im Familienverbund beeinträchtigen oder gar gefährden könnte. Hat der Pflichtteilsberechtigte sich in einer nach § 852 Abs. 1 ZPO angegebenen Weise aber entschieden, den Anspruch geltend zu machen, sind seine persönlichen Interessen nicht mehr schützenswert. Unter dem Pflichtteilsanspruch im Sinne des § 852 ZPO versteht man neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beschenkten nach § 2329 BGB.[525]

[525] Zöller/Stöber, § 853 Rn 2.

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