Rz. 241

Die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt, führt neben dem Nachweis der Abstammung auch dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte bzgl. der Höhe seines Anspruches die Pflichtteilsquote darzulegen und nachzuweisen hat.[453] Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen vortragen, die sie im Falle eines Bestreitens durch die Gegenseite zu beweisen hat.[454]

 

Rz. 242

Dies führt im Falle des Bestreitens der Pflichtteilsquote des Klägers zu einer schwierigen Situation. Denn in diesem Fall hat der Kläger das Negativum zu beweisen, dass nämlich keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, was zu einer Veränderung der Erb- und Pflichtteilsquote führen würde. Dies kann insbesondere dann Schwierigkeiten bereiten, wenn der Erblasser nichteheliche Kinder oder Abkömmlinge im Ausland hinterlassen hat, von denen der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis hat und die aus den standesamtlichen Urkunden[455] nicht hervorgehen.

 

Rz. 243

Den vollen Beweis für die Richtigkeit der vom Pflichtteilsberechtigten dargelegten Quote wird man in diesen Fällen daher, wenn der Beklagte bspw. mit Nichtwissen die Richtigkeit der Pflichtteilsquote bestreitet, nicht verlangen können. Denn ein solcher Beweis des Nichtvorhandenseins weiterer pflichtteilsberechtigter Abkömmlinge wird wohl kaum zu führen sein. In diesen Fällen trifft die nicht beweispflichtige Partei eine besondere Behauptungslast. Der Beklagte muss in diesem Fall substantiiert darlegen, worauf sich seine Auffassung stützt, dass noch weitere Abkömmlinge vorhanden sind und zwar so, dass der Beweispflichtige dem nachgehen und dies auch überprüfen kann. Auf eine analoge Anwendung des § 2356 Abs. 2 BGB lassen sich die Prozessgerichte i.d.R. nicht ein.

[453] BGHZ 7, 134.
[454] BGH NJW-RR 1988, 1529.
[455] Dem Pflichtteilsberechtigten stehen als nahem Angehörigen die Personenstandsurkunden (PStG) zu, mittels derer er den Nachweis grundsätzlich führen kann, da die Personenstandsurkunden nach dem PStG den vollen Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit erbringen.

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