Rz. 189

Der Anspruch auf Wertermittlung ist, anders als der Anspruch auf Auskunft, nicht auf die Übermittlung von Wissen gerichtet, sondern auf die Verpflichtung, den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände zu ermitteln, meist also schätzen zu lassen. Der Anspruch auf Wertermittlung ist streng von dem auf Auskunft zu trennen und sollte auch im Klageantrag nicht vermischt werden. Der häufig anzutreffende Klageantrag "Auskunft durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erteilen" ist daher in sich widersprüchlich.[365] So hat der BGH[366] dargelegt, dass es beim Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB um die Weitergabe von Wissen geht, das der Beklagte hat oder sich verschaffen muss. Die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist dagegen nicht auf eine Äußerung des Beklagten über seine Wertvorstellungen gerichtet. Sie ist von den Vorstellungen des Verpflichteten völlig unabhängig und durch eine dritte Person (Sachverständigen) zu erbringen. Ein Anspruch auf Ergänzung eines Wertermittlungsgutachtens besteht grundsätzlich nicht, weil dem Gutachten die Funktion zukommt, das Prozesskostenrisiko eines Rechtsstreites einzuschätzen und keine Meinungsverschiedenheiten über den Wert zu entscheiden.[367]

[365] BGHZ 89, 24, 28.
[366] BGHZ 89, 24.
[367] BGHZ 107, 200; OLG Karlsruhe ZEV 2004, 468.

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