Rz. 277

Den Nachweis, dass der Nachlass unzureichend ist, muss der Erbe führen. Dies kann er entweder durch Inventarerrichtung nach § 2009 BGB oder durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren abgelehnt oder eingestellt wurde, tun. Dem Prozessgericht steht bezüglich einer solchen gerichtlichen Entscheidung keine inhaltliche Überprüfungsbefugnis zu.[507] Es ist an die Entscheidung grundsätzlich gebunden.[508]

[507] Soergel/Stein, § 1990 Rn 4.
[508] BGH NJW-RR 1989, 1226.

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