Rz. 50

Für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien ist grundsätzlich der Kurswert am Todestag maßgeblich.[83] Auch dann, wenn er ungewöhnlich hoch oder niedrig liegt.[84] Zu beachten ist, dass der Kurswert zur Zeit des Erbfalles als Untergrenze anzusehen ist.[85] Hierbei wird aber ungewöhnlichen Ereignissen, wie sie gerade in dem Bereich der Börsenspekulation häufiger auftreten, zum Beispiel ein plötzlicher Kurssturz, wenig Rechnung getragen. Wie Nirk[86] zutreffend bemerkt, sagt nämlich ein einmaliger Kurssturz noch nichts über den tatsächlichen Wert einer Aktie aus. Bei Aktienpaketen und Aktien an Familiengesellschaften ist es in Ausnahmefällen anerkannt, den Wert durch ein Gutachten ermitteln zu lassen.

[83] Vgl. zur Frage, ob bei Bewertung von Aktien abweichend vom Tageskurs eine Bewertung durch einen Sachverständigen erfolgen und ein Durchschnittswert ermittelt werden kann, Schlichting, ZEV 2006, 197.
[84] MüKo/Lange, § 2311 Rn 23; a.A. Nirk, NJW 62, 2185.
[85] Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 7.
[86] Nirk, NJW 1962, 2185.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?